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Hilfen für Unternehmen, Selbstständige & Freiberufler

Blog Stand 31.03.2020

Hier findet ihr einen Überblick über Hilfen für alle Unternehmen, Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler in Deutschland, Österreich und der Schweiz. 

 

Wichtige Hinweise: Alle aktuell vorhandenen Antragsformulare und Dokumente findet ihr hier auf meiner Webseite unter downloads. Beachtet aber bitte, dass sich die Situation gerade täglich ändern kann und Formulare oder Dokumente sich geändert haben können. Prüft deshalb vor Verwendung eines Dokuments sicherheitshalber auf der jeweiligen Webseite des Landes oder Ministerium oder Förderbank etc. ob es zwischenzeitlich geändert wurde. 

 

Ihr findet die Infos auch im Podcast zusammengefasst. Passt auf euch auf und bleibt gesund! Stay at home!

 

Bundesrepublik Deutschland

 

Stundung von fälligen Steuern und Anpassung Vorauszahlungen

Mit dem BMF-Schreiben vom 19.3.20 besteht die Möglichkeit auf Antrag Steuern stunden und Vorauszahlungen anpassen zu lassen. Anträge könnt ihr ab sofort bis zum 31.12.2020 stellen. Wir sprechen hier von der Einkommens- Umsatz- und Körperschaftsteuer. Damit könnt ihr für dieses Jahr eure Liquidität verbessern.

 

Anpassung Steuervorauszahlungen

Den Antrag auf Anpassung der Steuervorauszahlungen könnt ihr entweder via Elster oder per Brief beantragen. Ich empfehle soweit möglich dies per Elster zu machen.

Nachdem ihr euch auf elster.de eingeloggt habt, findet ihr unter Formulare den Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen. Hier gebt ihr eure Stammdaten und eine Begründung ein. Es genügt den Sachverhalt (z.B. Umsatzeinbrüche oder Geschäftsschließung) darzustellen, eine genaue Bezifferung der Ausfälle ist nicht nötig. Die Finanzämter sind angewiesen den Anträgen auch stattzugeben, wenn die Antragsteller die Schäden nicht genau wertmäßig aufzeigen können. Alternativ könnt dies natürlich auch per Brief beantragen (Formbrief findest du in der Rubrik downloads). Vergesst dann bitte nicht eure Steuernummer und Steuer-Identifikationsnummer anzugeben. Natürlich schreibt ihr im Antrag auch gleich rein, welche Höhe die Vorauszahlungen der nächsten Quartale haben sollen.

 

Stundung fälliger Steuern

Ebenfalls auf elster.de oder Brief könnt ihr die zinslose Stundung fälliger Steuern beantragen. Tragt in eurem Antrag bitte, um wie viele Monate Stundung ihr bittet. Falls du es postalisch beantragen möchtest, findest du den Formbrief in der Rubrik downloads.

 

Für die Gewerbesteuer haben die Bundesländer gleichlautende Erlasse veröffentlicht.

Das Schreiben dazu findet ihr auf meiner homepage ieconomics.de unter downloads. 

 

Rückerstattung von bereits getätigten Umsatzsteuervorauszahlungen

In einigen Bundesländern könnt ihr in diesem Jahr 2020 bereits getätigte Umsatzsteuervorauszahlungen mit einem formlosen Antrag wieder zurückerstatten lassen. Dies ist aktuell in Hessen und Nordrhein-Westfalen möglich. Damit könnt ihr eure Liquidität ebenfalls verbessern.

 

KfW-Kredite

Zur kurzfristigen Liquiditätssicherung gibt es auch die Möglichkeit einen KfW-Kredit in Anspruch zu nehmen. Der Prozess ist jedoch nicht ganz so einfach. Zuerst muss man sich an seine Hausbank wenden. Wenn diese keine KfW-Kredite vermittelt kann man auf der Internetseite der KfW nach Finanzierungspartnern suchen. Die Adresse lautet kfw.de. Hat man das, stellt die Bank oder ein anderer Finanzierungspartner den Kreditantrag bei der KfW. Die prüft und entscheidet und nach Freigabe schließt du mit deiner Bank den Darlehensvertrag ab. Der Zinssatz beläuft sich im besten Fall auf 1 Prozent.

 

Soforthilfen des Bundes und der Länder

Allgemeine Hinweise:

Am 11. März hat die WHO die Pandemie ausgerufen, daher ist das der Stichtag, ab dem die Engpässe berechnet werden. Mit Abgabe des jeweiligen Formulars versichert ihr an Eides Statt, dass alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht wurden. Die Soforthilfen sollen, sofern nicht anders erwähnt, Liquiditätsengpässe für laufende Betriebsausgaben abdecken. Alle, die bereits vor der Coronakrise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, sind nicht antragsberechtigt. Die genaue Definition dazu findet ihr in Randziffer 20a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung der Europäischen Kommission 2014 204/C 249/01; Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Juli 2014, C249/1). Das Dokument findest du auf meiner Webseite unter downloads. Desweiteren gibt es je nach Bundesland Einschränkungen, falls De-minimis-Beihilfen in Anspruch genommen werden. De-minimis-Beihilfen sind Subventionen, die unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen. Die Beihilfen dürfen maximal 200.000 Euro für zwei Jahre betragen.

 

Falls du als Kleinunternehmer oder Soloselbständiger keine laufenden Betriebskosten hast, kannst du keine Soforthilfe beantragen. Beachte dabei aber, dass in manchen Bundesländern das eigene Gehalt zu den laufenden Betriebskosten zählt. Falls du aufgrund weggebrochener Umsätze deinen privaten Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren kannst, und nicht Soforthilfeberechtigt bist, kannst du Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) beantragen. Die Beantragung wurde in den letzten Tagen vereinfacht. Ihr findet sie auf der Seite des Arbeitsministeriums. 

 

Bei den Soforthilfen wird meist nach Anzahl der Beschäftigten gestaffelt. Habt ihr Teilzeitkräfte oder Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis müsst ihr diese in Vollzeitäquivalente umrechnen. Wie dies im Einzelnen zu erfolgen hat, erfahrt ihr immer auf den jeweiligen Webseiten. In Hessen gilt zum Beispiel:

Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5 

Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75 

Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1 

Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

 

Die Soforthilfen sind, sofern ihr im Kalenderjahr 2020 in Summe einen Gewinn macht und über das steuerfreie Existenzminimum hinauskommt, zu versteuern, da sie zu den Betriebseinnahmen zählen. Die Soforthilfe ist jedoch von der Umsatzsteuer befreit.

 

Die Soforthilfen des Bundes, der Länder und andere Fördermöglichkeiten können miteinander kombiniert werden, solange es sich nicht um eine Doppelförderung handelt. Die Soforthilfen dürfen dabei selbstverständlich den entstandenen Schaden nicht überschreiten. 

 

Die Soforthilfen müssen nicht zurückgezahlt werden. Sollte eine Hilfe jedoch unberechtigt ausbezahlt worden sein, behält sich die Regierung eine nachträgliche Rückholung natürlich vor. Dazu sollen die Anträge generell stichprobenartig geprüft werden und zudem bei der Vermutung eines Betrugs ebenfalls genauer geprüft werden. Mit Abgabe des Formulars versichert ihr an Eides Statt, dass alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht wurden. Falls ihr hier wissentlich falsche Angaben gemacht habt, um Soforthilfen zu erhalten, handelt es sich um Subventionsbetrug.

 

 

Soforthilfeprogramm der deutschen Bundesregierung für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte

Kleinbetriebe mit bis zu 5 Beschäftigten können maximal 9.000 Euro Soforthilfe beantragen. Bei bis zu 10 Beschäftigten gibt es maximal 15.000 Euro nicht zurückzuzahlender Soforthilfe zur Deckung laufender Betriebskosten. Die Soforthilfe soll helfen, für die nächsten drei Monate Liquiditätsengpässe zu überbrücken, damit weiter Miete, Pacht, Leasingraten oder Kredite bezahlt werden können. Zur Verfügung stehende Privatmittel müssen laut Ankündigung nicht vorher verbraucht werden. Viele Soforthilfen der Länder sehen dies Stand 31.03.20 noch vor, hier ist aber in den nächsten Tagen mit einer Anpassung zu rechnen, so dass nicht nur langfristige Altersvorsorge oder Mittel für den Lebensunterhalt nicht gegengerechnet werden müssen.

Ihr seit antragsberechtigt, wenn euer Hauptsitz in Deutschland ist und ihr bei einem deutschen Finanzamt gemeldet seid. Die Auszahlung der Soforthilfe des Bundes ist über die einzelnen Bundesländer zu beantragen. Ihr müsst die Anträge bis spätestens 31.05.20 bei eurer zuständigen Landesbehörde stellen. Die einzelnen Bundesländer stellen ihre Antragsdokumente ab sofort auf die Konditionen des Bundes um beziehungsweise passen sie entsprechend an oder erweitern sie dazu. Dies kann noch einige Tage in Anspruch nehmen. Ebenso noch nicht verfügbar ist das Antragsformular für die Soforthilfe des Bundes. Bis die einzelnen Landesbehörden dies bereitstellen kann es noch einige wenige Tage dauern.

 

 

Soforthilfen der deutschen Bundesländer

 

 

Baden-Württemberg:

Gefördert mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss werden Gewerbetreibende, Sozialunternehmen, Landwirte, Soloselbstständige und Freiberufler, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben und durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten beziehungsweise in einen Liquiditätsengpass geraten und dadurch in ihrer Existenz bedroht sind. Das ist der Fall, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Betreffenden nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten der nächsten drei Monate zu zahlen, etwa Mieten oder Pacht oder Leasing-Verträge.

 

Soloselbständige und Kleinstunternehmen im Nebenerwerb sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens einer Person bestreiten.

 

Zielsetzung der Soforthilfe: Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten etc.

 

Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem Stichtag 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig. Zur Erklärung: Am 11. März 2020 wurde die Situation von der Weltgesundheitsorganisation zur Pandemie erklärt.

 

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses und ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:

- 9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten

- 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten

- 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

 

Die Obergrenze der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Die Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg kann dabei mit anderen staatlichen Hilfen kombiniert werden. Andere, bereits erhaltene Hilfen sind aber bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen.

 

Das Antragsformular findet ihr auf meiner webseite unter downloads und natürlich auch auf der webseite des Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg. Nach dem download befüllt ihr das Formular mit dem Adobe Acrobat Reader, druckt es aus, unterschreibt es und scannt es wieder ein. Falls ihr keinen Scanner habt, einfach mit dem Smartphone fotografieren. Wichtig: Ihr müsst die Seiten in ein PDF zusammenführen, da ihr nur ein Dokument im Portal www. bw-soforthilfe.de hochladen dürft. Im Portal gebt ihr eure Kontaktdaten ein und ladet hoch. Dann heißt es ein paar Tage warten bis die Hilfe eintrifft, sofern ihr das Formular vollständig und korrekt ausgefüllt habt. Viele Leute berichten, dass innerhalb von ein bis drei Werktagen ausbezahlt wird.

 

Wichtige Hinweise:

Ihr müsst versichern, dass ihr ab Antragstellung ohne die Soforthilfe innerhalb der nächsten drei Monate in Liquiditätsschwierigkeiten geratet und laufenden Verpflichtungen für eure Selbständigkeit nicht mehr nachkommen könnt. Achtung: Ihr müsst die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020 angeben, die ihr infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht mehr begleichen könnt. Berechnet auf drei Monate. Ihr könnt die Soforthilfe auch dann beantragen, wenn ihr noch liquide seid, aber die Umsätze bereits wegbrechen, so dass die Existenz des Unternehmens in den nächsten drei Monaten gefährdet ist. so dass ihr absehbar die laufenden Kosten nicht mehr durch Umsatzerlöse abdecken könnt. Da die Soforthilfe der Insolvenzabwehr dient, könnt ihr nicht Hilfen in Höhe eurer kompletten Umsatzausfälle beantragen, sondern eben nur den Betrag, den ihr benötigt, um euren laufenden Verpflichtungen nachkommen zu können. 

 

Handhabung Privatmittel: Am 29.03. hat das Wirtschaftsministerium mitgeteilt, dass ab sofort, und dass auch rückwirkend, ohne Prüfung des Privatvermögens Soforthilfe gezahlt wird. Bis zum 29.03 musste noch Privatvermögen, dass nicht der Alterssicherung und dem Lebensunterhalt dient, gegengerechnet werden. Da damit jene, die in der Vergangenheit gut gewirtschaftet hatten bestraft werden, wurde diese Regel abgeschafft.

 

Belege müsst ihr nicht einreichen, es reicht das ausgefüllte Formular. Hebt aber die Informationen zu eurer Berechnung auf, falls später einmal die Berechnung überprüft werden sollte. Vermutlich gilt hier die Zehnjahresfrist.

 

Bedenkt bitte, dass die Soforthilfe eine Betriebseinnahme ist, die versteuert werden muss, falls ihr im Gesamtjahr 2020 Gewinne erzielt, die über den steuerlichen Freigrenzen liegen. Umsatzsteuer fällt jedoch nicht an. Die Soforthilfe wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet, da sie nicht dem Lebensunterhalt dient. Und: Mit Abgabe des Formulars versichert ihr an Eides Statt, dass alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht wurden.

 

 

Bayern: 

Die Soforthilfe, die nicht zurückgezahlt werden muss, kann beantragt werden von Gewerbetreibenden, Landwirten (Ausgenommen: Primärerzeugung) und Freiberuflern mit bis zu 250 Beschäftigten, die ihren Hauptsitz in Bayern haben, wenn sie aufgrund der Corona-Krise die laufenden Kosten jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr abdecken können. 

Ihr müsst aufzeigen, wie sich die Situation ohne die Corona-Krise ausgestaltet hätte. Dazu könnt ihr zum Beispiel eure Vorjahresumsätze mit den aktuellen Umsätzen vergleichen. Falls das Geschäft aufgrund der Krise geschlossen werden musste, gebt ihr das natürlich an. 

 

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt bei:

bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,

bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,

bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,

bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.

Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. Mit dem Geld sollt ihr eure laufenden Verpflichtungen der nächsten drei Monate abdecken können. Zum Beispiel Mieten, Kredite, Leasingraten.

 

Das Antragsformular findet ihr im download. Das ausgefüllte Formular müsst ihr per Post oder Mail an die für euch zuständige Bewilligungsbehörde senden. Die Adressen findet ihr unter: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

In wenigen Tagen wird die Antragsstellung auch online möglich sein.

 

Weitere Hinweise:

Bei einem Nebenerwerb kann kein Antrag gestellt werden. Ausnahme: Die Liquidität des Haupterwerbs ist nahe null.

 

Falls ihr zusätzlich andere Hilfen beantragt habt, müsst ihr die in eure Berechnung hier mitberücksichtigen. Und: Liquides Privatvermögen muss zur Sicherung der Liquidität eingesetzt werden, sofern es nicht der Alterssicherung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen) und dem Lebensunterhalt der nächsten Monate  dient.

 

 

Berlin:

Die nicht zurückzuzahlende Berliner Soforthilfe können Gewerbetreibende, Freiberufler und Kleinunternehmen mit Hauptsitz in Berlin mit bis zu 5 Beschäftigten beantragen. Falls ihr bis zu 10 Beschäftigte habt, könnt ihr die Soforthilfe des Bundes beantragen. Bei bis zu 5 Mitarbeiten gibt es bis zu 5.000 Euro. Dieser Betrag kann durch das Programm des Bundes auf bis zu 9.000 Euro aufgestockt werden. Bei bis zu 10 Mitarbeitern gibt es vom Bund bis zu 15.000 Euro.

Die Hilfen können zur Abdeckung der laufenden Betriebskosten der nächsten drei Monate beantragt werden. Darüber hinaus gilt: Bei bis zu 5 Beschäftigten kann Berliner Hilfe von bis zu 5.000 Euro auch zur Verwendung von Personalkosten (das Gehalt der Beschäftigten und auch das eigene Gehalt) angesetzt werden.

Beantragt wird über das Onlineportal der Investitionsbank Berlin. Hier der Link:

https://ibb.queue-it.net/?c=ibb&e=03&cid=de-DE

Um den 29.03. kommt es zu Wartezeiten, so dass die Möglichkeit besteht, seine Mailadresse zu hinterlassen. Sowie man an der Reihe ist, wird man benachrichtigt.

 

Neben der nicht zurückzuzahlenden Soforthilfe gibt es auch die Möglichkeit Überbrückungskredite von bis zu einer halben Million Euro mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren zu beantragen. Aktuell ist die Annahme von Anträgen hierzu jedoch ausgesetzt, da die Nachfrage nach den Überbrückungskrediten enorm hoch war, so dass der bereitgestellte Kreditrahmen ausgeschöpft wurde. Der Senat hat angekündigt, dass er den Kreditrahmen aufstocken wird und bald wieder Anträge gestellt werden können.

 

 

Brandenburg:

Brandenburg stellt Gewerbetreibenden und Freiberuflern mit bis zu 100 Beschäftigten mit Sitz in Brandenburg Soforthilfen als teilweisen Ausgleich der Schäden die durch die Coronakrise verursacht wurden zur Verfügung, die nicht zurückgezahlt werden müssen. 

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und beträgt:

bis zu 5 Erwerbstätige: bis zu 9.000 EUR,

bis zu 15 Erwerbstätige: bis zu 15.000 EUR,

bis zu 50 Erwerbstätige: bis zu 30.000 EUR,

bis zu 100 Erwerbstätige: bis zu 60.000 EUR

in Abhängigkeit des erklärten Schadens. Die Schadenshöhe für den Zeitraum von drei Monaten gibst du im dafür vorgesehen Feld des Antragsformulares an. Der Schaden kann dabei weit gefächert betrachtet werden. Beim Schaden kann sich zum Beispiel um Umsatzeinbußen, Lohn- oder Mietkostenfortzahlungen sowie Zins- und Tilgungsleistungen handeln. Gebt Schäden an, die ab dem 11.03.2020 eingetreten sind und die in den kommenden 3 Monaten von euch erwartet werden. Die Berechnung des Schadens muss nachvollziehbar sein.

 

Brandenburger Besonderheiten: Habt ihr mehrere Betriebsstätten in Brandenburg, könnt ihr für jede Betriebsstätte einen Antrag auf Soforthilfe stellen, sofern sich diese nicht im selben Ort befinden. Obergrenze sind dann zusammen 200.000 Euro.

Nebenberufliche Selbständige können auch einen Antrag stellen, sofern ihr eine Gewerbeanmeldung habt oder einen Steuerbescheid über eure freiberufliche Tätigkeit habt.

Die Brandenburger Soforthilfe enthält bereits die Soforthilfe des Bundes. Eine weitere Beantragung der Soforthilfe des Bundes ist somit natürlich nicht möglich, da es dann doppelt gemoppelt wäre.

 

Zum Nachweis deiner Legitimation musst du dem Antrag folgende Unterlagen, soweit zutreffend, beizufügen:

- Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen,

- Gewerbeanmeldung,

- Kopie des Personalausweises,

- Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte.

 

Der Förderantrag ist als Download auf der Website der Investitionsbank des Landes Brandenburg (www.ilb.de) unter dem Reiter „Konditionen, Formulare und Dokumente“ abrufbar. Ihr findet ihn aber auch hier auf meiner Webseite unter downloads.

Das Antragsformular ist digital ausfüllbar. Den ausgefüllten Antrag müsst ihr anschließend noch ausdrucken und rechtsverbindlich unterschreiben.

Sende den fertigen Antrag inklusive der Anlagen in einer Mail dann entweder als Scan oder Foto (als Datei im jpeg- oder pdf-Format) per E-Mail oder per Post an die Investitionsbank des Landes Brandenburg. Unterlagen bitte nur an folgende E-Mail-Adresse senden: soforthilfe-corona@ilb.de

 

Im Antragsfeld Grund der existenzbedrohenden Lage müsst ihr die konkrete Ursache des Liquiditätsengpasses benennen. Das können eine angeordnete Betriebsschließung oder fehlende Zulieferer sein.

 

Nicht gefördert werden Unternehmen, die bereits vor der Krise in Schwierigkeiten waren (Definition dazu findet ihr im entsprechenden EU-Dokument) und Unternehmen, welche De-minimis in Anspruch genommen haben. Ebenfalls nicht gefördert werden Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten, Fischereien oder Aquakulturen im Sinne der Verordnung Nr. 104/2000 des Europäischen Rates und Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

Das Land Brandenburg stellt aktuell neben dem Antrag einige weitere Begleitdokumente (Anleitungen etc. zur Verfügung). Ihr findet sie auf: 

https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/

Das Antragsformular findet ihr auch bei mir unter downloads.

 

 

Bremen:

Die Hilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Anträge dürfen Solo-Selbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmer mit weniger als 10 Mitarbeiter und unter zwei Millionen Umsatz stellen. Die Höhe der Hilfe beträgt 5.000 Euro, bei besonderem Bedarf bis zu 20.000 Euro. Die Hilfe wird als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten gewährt. Zuschüsse bis zu 5.000 Euro werden im vereinfachten Verfahren bewilligt und ausbezahlt. Sollte ihr mehr beantragt haben, erhaltet ihr im vereinfachten Verfahren zuerst 5.000 Euro und der restliche angeforderte Hilfebetrag wird gesondert geprüft und eventuell mit der Soforthilfe des Bundes kombiniert.

Das Antragsformular findet ihr in der Rubrik downloads oder im Netz unter:

https://www.bab-bremen.de/sixcms/media.php/24/Antrag_BAB_Corona_Soforthilfe_Programm_v4.pdf

 

Bremen: Das Formular ausfüllen und per Mail an zuschuss@bab-bremen. de schicken. Bremerhaven: Das Formular ausfüllen und per Mail an coronahilfszuschuss@bis-bremerhaven.de schicken.

 

Hinweise: Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Umsatz, hauptberufliche Freiberufler und Soloselbständige. Ihr müsst den Sitz in Bremen seit mindestens 6 Monaten haben. Wer erst vor kurzem nach Bremen umgezogen ist, beißen die Hunde. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen die in der Fischerei, Aquakultur oder der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätig sind.

 

Gefördert werden laufende Betriebsausgaben wie Zinszahlungen, Versicherungen, Miete, Pacht. Es geht dabei immer um drei Monate, März bis Mai. 

 

Sollte sich eure ausbezahlte Soforthilfe im Nachhinein als zu hoch erweisen, sind die entsprechenden Anteile zurückzuzahlen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Hilfen.

 

Die Soforthilfen-Richtlinie gilt vom 23. März bis zum 30. September 2020.

 

 

Hamburg:

Die Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) ist für betroffene Solo-Selbständige, Freiberufler, Künstler und Kulturschaffende sowie kleine und mittlere Betriebe aus Hamburg mit bis zu 250 Beschäftigten. Bedingungen: Es muss der Haupterwerb sein, man muss bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein und bereits vor dem 1. Februar tätig gewesen sein. Die Förderbeträge liegen je nach Unternehmensgröße und Höhe des Liquiditätsengpasses zwischen 2.500 Euro und 30.000 Euro. Die Beantragung der Förderung erfolgt vollständig digital über die Internetseite der IFB Hamburg. Die Antragsstellung ist bis zum 31. Mai 2020 möglich. Die Hilfe des Bundes kann dabei im gleichen Vorgang beantragt werden. 

Die Beantragung der Förderung erfolgt digital über einen Link der IFB Hamburg auf der Programmseite der Hamburger Corona Soforthilfe. Erforderliche Nachweise können in der Webanwendung in elektronischer Form hochgeladen werden.  Im Zuge der Antragstellung muss der Antragsteller eine Reihe von Angaben vollständig und Erklärungen wahrheitsgemäß abgeben. Im Rahmen der Antragstellung sind Ausführungen zu dem Liquiditätsengpass erforderlich. Wichtig: Das Textfeld muss die folgenden Informationen enthalten: gewerbliche Miete, Gesamtkosten, Umsatz netto für die Zeit vom 01.12.2019 bis 29.02.2020 sowie für den Monat März.

Für deine Unterlagen und zum Zwecke des Nachweises der vollständigen Eingabe aller erforderlichen Angaben druckst du am Ende des Eingabevorgangs die Bestätigung über die Anlage des Antrages mit Hilfe eines Screenshots aus.

 

Hinweise: Der Zuschuss wird gewährt, um einen existenzbedrohenden Liquiditätsengpass zu überwinden, der nach dem 11. März entstanden ist aufgrund Wegfalls von mehr als der Hälfte des Umsatzes (oder Honorare oder Aufträge) oder die Möglichkeit zur Umsatzerzielung erheblich eingeschränkt wurde. Das Geld dient der Deckung des Liquiditätsengpasses für die nächsten drei Monate. Berechnungsbasis sind die laufenden Betriebskosten, insbesondere Miete, Pacht, Leasingraten. Die Förderung ist wie folgt gestaffelt:

Soloselbständige 2.500 Euro HCS, Bund 9.000 Euro, gesamt 11.500 Euro

1 bis 5 Beschäftigte: 5.000 Euro HCS, Bund 9.000 Euro, gesamt 14.000 Euro

mehr als 5 bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro HCS, Bund 15.000 Euro, gesamt 20.000 Euro

mehr als 10 bis 50 Beschäftigte: 25.000 Euro HCS, Bund 0 Euro, gesamt 25.000 Euro

mehr als 50 bis 250 Beschäftigte: 30.000 Euro HCS, Bund 0 Euro, gesamt 30.000 Euro

Bei Soloselbständigen dienen die 2.500 Euro HCS zur Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen.

Unter nachfolgenden Link findest du den Link zum Online-Antragsformular:

https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs

 

Daneben gibt es noch den Hamburger-Kredit Liquidität (HKL). Das sind direkt von der IFB Hamburg vergebene Rettungsdarlehen für Betriebsmittel bis 250 TEUR für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus Hamburg, die durch die Corona-COVID-19 Krise in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind.

 

Zusätzlich gibt es die IFB Förderkredite Kultur und Sport. Das sind direkt von der IFB Hamburg vergebene Rettungsdarlehen bis 150 TEUR für Kulturinstitutionen und Sportvereine, die aufgrund der Corona-COVID-19 Krise in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind.

 

 

Hessen:

Auch in Hessen gibt es eine nicht zurückzuzahlende Soforthilfe für einen Zeitraum von drei Monaten. Anträge können von gewerblichen Unternehmen, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft anerkannt wurden, sowie Selbstständigen, von Soloselbstständigen und von Freiberuflern, einschließlich Künstler 

mit bis zu 50 Beschäftigten gestellt werden, mit Hauptsitz in Hessen.

Die Soforthilfe alle, die unverschuldet infolge der Corona-Krise in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Situation oder in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und dies nicht aus eigener Kraft ausgleichen können, unterstützen. 

Dieser Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, kann z.B. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten etc. verwendet werden.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:

Bis zu   5 Beschäftigte:  10.000 Euro für drei Monate,

Bis zu 10 Beschäftige:   20.000 Euro für drei Monate, 

Bis zu 50 Beschäftigte:  30.000 Euro für drei Monate.

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderhöchstbeträgen. Anträge können über eine Online-Antragsplattform an das Regierungspräsidium Kassel gerichtet werden. Der Link:

https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe

Dort geht es zum Online-Antrag und es gibt eine Checkliste was alles zum Ausfüllen benötigt wird. Die Checkliste findet ihr auch hier unter downloads.

 

Hinweise: Ihr müsst im Antrag darstellen, wie die Krise eure Situation beeinflusst hat. Zum Beispiel dass ein Großteil der Aufträge weggebrochen ist, der Umsatz seit dem 11. März um mindestens 50 Prozent eingebrochen ist, eine behördliche Auflage zur Geschäftsschließung zwang und eure liquiden Mittel nicht ausreichen, um in den nächsten drei Monaten laufende Betriebskosten abzudecken. Es geht bei der hessischen Hilfe nicht um den Ausgleich von Einnahmeausfällen, sondern um Liquiditätsengpässe abzudecken.

 

 

Mecklenburg-Vorpommern:

Das Land gewährt von der Coronakrise besonders geschädigten gewerblichen Unternehmen und Freiberuflern mit bis zu 100 Beschäftigten einschließlich Kulturschaffender Zuschüsse zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses. Landwirtschaftliche Unternehmen sowie Unternehmen aus den Bereichen Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sind ebenfalls hilfeberechtigt. Euer Sitz muss dazu in Mecklenburg-Vorpommern sein und ihr müsst bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein. 

Das Antragsformular kann vorab per E-Mail (soforthilfe@lfi-mv.de) übermittelt werden jedoch ist eine postalische Zusendung des Formulars zwingend erforderlich. Das Antragsformular findet ihr unter folgenden Link und bei mir in der Rubrik downloads.

https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe

Zusätzlich findet ihr dort auch ein Merkblatt und ein FAQ.

Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten:

- bis zu 5 Beschäftigte bis zu 9.000,00 Euro,

- bis zu 10 Beschäftigte bis zu 15.000,00 Euro,

- bis zu 24 Beschäftigte bis zu 25.000,00 Euro,

- bis zu 49 Beschäftigte bis zu 40.000,00 Euro,

- bis zu 100 Beschäftigte bis zu 60.000,00 Euro.

Hilfe gibt es, wenn in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Liquiditätsengpass).

 

Hinweise: Ihr müsst wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Soloselbstständige tätig sein. Gefördert wird der betriebliche Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten, der aufgrund der Corona-Krise bedingten Einnahmeausfälle voraussichtlich nicht durch die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb gezahlt werden kann (Liquiditätsengpass). Dazu gehören u.a. gewerbliche Mieten, Ausgaben für Telekommunikation und Versicherungen, Leasingraten und Zins- und Tilgungszahlungen für bestehende betriebliche Bankkredite. Das Programm sieht nicht vor, dass mit der Soforthilfe der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Hier ist gegebenenfalls auf andere Hilfen zurückzugreifen, z.B. Grundsicherung.

Wichtig: Privates Vermögen wird bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigt.

 

 

Niedersachsen:

Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona gibt es für kleine gewerbliche Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler (bis 49 Beschäftigte, bis 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder 10 Millionen Euro Jahresbilanzsumme) mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen, die sich in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage befinden oder in Liquiditätsengpässe geraten sind. Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz im Vorjahr ergibt oder

der Betrieb auf behördliche Anordnung geschlossen wurde oder

die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens (Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen.

Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn es der Antragstellerin oder dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr möglich ist, unter Einsatz aller sonstigen Eigen- oder Fremdmittel (z. B. auch Entschädigungsleistungen oder Steuerstundungen) den Zahlungsverpflichtungen (Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) für das Unternehmen fristgemäß nachzukommen. 

Eigenmittel sind das verfügbare liquide Vermögen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Vermögen einzusetzen, d.h. gebundenes Vermögen ist nicht zu aktivieren. So sind z.B. nicht anzurechnen: langfristige Altersversorgung, Aktien, Immobilien oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden. Bei Personengesellschaften kann ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers berücksichtigt werden.

Die Soforthilfe ist gestaffelt:

Bei bis zu 5 Beschäftigten: 3.000 Euro

Bei bis zu 10 Beschäftigten: 5.000 Euro

Bei bis zu 30 Beschäftigten: 10.000 Euro

Bei bis zu 49 Beschäftigten: 20.000 Euro

Das Antragsformular findet ihr unter nachfolgenden Link:, sofern der download wieder funktioniert

https://www.soforthilfe.nbank.de

 

 

Nordrhein-Westfalen:

Die NRW-Soforthilfe gibt es für gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler, einschließlich Künstler, mit bis zu 50 Beschäftigten, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind, ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben. Antragsberechtigt unter diesen. Voraussetzungen sind auch Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion.

 

Gefördert wird die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und die Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. 

 

Vorrausetzungen: Mehr als die Hälfte der Aufträge sind weggefallen oder

die Umsätze haben sich gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert oder durch eine behördliche Auflage massiv eingeschränkt oder die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Finanzierungsengpass).

 

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate (ab Datum der Antragstellung): 

9.000 Euro für Solo-Selbstständige und bei bis zu 5 Beschäftigten,

15.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten,

25.000 Euro bei bis zu 50 Beschäftigten

 

Die Anträge müssen online ausgefüllt werden. Hier der Link dazu:

soforthilfe-corona.nrw.de

Das Dokument könnt ihr euch auch bei mir unter downloads ansehen.

 

 

Rheinland-Pfalz:

Das Land Rheinland-Pfalz verweist aktuell auf die Soforthilfe des Bundes. Ihr findet die Informationen unter dem Link:

https://isb.rlp.de/home.html

 

 

Saarland:

Je nach Mitarbeiterzahl können Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer mit nicht mehr als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 3.000 bis 10.000 Euro bekommen. Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden, vorausgesetzt, alle Angaben sind korrekt. Das Geld aus dem Landesprogramm steht direkt zur Verfügung. Es wird sichergestellt, dass Antragssteller ein mögliches Plus zu den Fördersätzen des Bundes zusätzlich bekommen. Wer also im ersten Schritt 3.000 Euro vom Land bekommt, kann in einem zweiten Schritt weiteres Geld vom Bund bekommen, allerdings maximal bis zur Zuschusshöhe des Bundes.

Den Antrag findet ihr auch unter dem Link:

corona.wirtschaft.saarland.de

Die Hilfe ist wie folgt gestaffelt:

0 bis 1 Mitarbeiter = Soforthilfe von bis zu 3.000 Euro

bis zu 5 Mitarbeiter = Soforthilfe von bis zu 6.000 Euro

bis zu 10 Mitarbeiter = Soforthilfe von bis zu 10.000 Euro

Der Antrag wird am besten per Mail an soforthilfe@wirtschaft.saarland.de geschickt.

 

Hinweise: Nebenberufler können auch die Soforthilfe beantragen sofern sie einen Liquiditätsengpass haben, der nicht mit dem Haupterwerb auffangbar ist. Die Hilfe soll Liquiditätsengpässe für die nächsten drei Monate abdecken, also laufende Fixkosten plus das, was zum Lebensunterhalt benötigt wird. Ihr müsst für Inanspruchnahme der Hilfe auch keine Kredite aufnehmen. Jedoch ist zuvor Privatvermögen zu verwenden, sofern es nicht der Altersvorsorge oder dem Lebensunterhalt dient.

 

 

Sachsen:

Das Land Sachsen verweist auf die Soforthilfe des Bundes. Zusätzlich werden Soforthilfe-Darlehen angeboten.

 

Sachsen-Anhalt:

Das Land bietet eine Soforthilfe an, die nicht zurückbezahlt werden muss. Die Hilfe gibt es für gewerbliche Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler. Die Hilfe ist gestaffelt:

bis zu 5 Mitarbeitern erhalten bis zu 9.000 Euro,

6 bis 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 Euro,

11 bis 25 Mitarbeitern bis zu 20.000 Euro,

26 bis 50 Mitarbeitern bis zu 25.000 Euro.

Die Hilfe ist für Betriebsausgaben, die aufgrund der Krise nicht aus eigener Liquidität gezahlt werden können. Es geht wie in den anderen Programmen auch hier um die nächsten drei Monate. Anträge können bis zum 31.5.20 gestellt werden.

Die Betriebskosten können bespielsweise aus Miete/ Pacht, Leasingausgaben, Energie- und Instandhaltungskosten, betrieblich bedingte Versicherungsprämien, etc.  berechnet werden. Auch die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers und die laufenden Telefongebühren können angesetzt werden. Lohnkosten dürfen nicht mitberechnet werden. Das gilt auch für Soloselbständige.

 

Im Nebenerwerb tätige Selbständige sind nicht antragsberechtigt.

 

Den Antrag findet ihr unter ib-sachsen-anhalt.de und bei mir unter downloads. Den ausgefüllten Antrag sendet ihr vorzugsweise per mail an soforthilfe-corona@ib-Isa.de

 

 

Schleswig-Holstein:

Corona-Soforthilfe: Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sowie Soloselbständige und Freiberufler, die im Haupterwerb wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Selbständige tätig sind, ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten

haben. Die Regeln entsprechen der Soforthilfe des Bundes. Bei bis zu 5 Beschäftigten gibt es bis zu 9.000 Euro, bei mehr als 5 und bis zu 10 Beschäftigten bis zu 15.000 Euro. 

 

Bedingung ist ein Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent, verglichen mit dem Vorjahr und den letzten zwei Monaten. Eure liquiden Mittel müssen zudem nicht ausreichen, um die laufenden Betriebskosten der nächsten drei Monate zu bezahlen. Antragsberechtigt seid ihr auch, wenn ihr euren Laden auf Anordnung schließen musstet.

 

Den Antrag findet ihr unter downloads oder auf

https://www.ib-sh.de/infoseite/corona-beratung-fuer-unternehmen/

 

Wichtiger Hinweis: Das Land Schleswig-Holstein überarbeitet gerade die Konditionen und kündigt Verbesserungen an. Deshalb werdet ihr gebeten mit der Beantragung bis zum 2. April zu warten.

 

Thüringen:

In Thüringen gibt es das Soforthilfeprogramm Corona 2020. Der Aufruf auf der Hilfeseite lautet:

»Ihre Solidarität ist gefragt! Die Einmalzahlung soll ausschließlich denjenigen Firmen und Gewerbetreibenden über die ersten Hürden helfen, die in einer existenzbedrohenden Situation sind.«

Antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige Gewerbetreibende, Unternehmen der sonstigen Gesundheitswirtschaft im Haupterwerb, auch ohne Gewerbeanmeldung sowie Freiberufler im Haupterwerb. 

Die Förderhöhe:

Bei 0 bis 5 Beschäftigten: 5.000 Euro

Bei 6 bis 10 Beschäftigten: 10.000 Euro

Bei 11 bis 25 Beschäftigten: 20.000 Euro

Bei 26 bis 50 Beschäftigten: 30.000 Euro

Mittels Bundes-Soforthilfe kann der Förderzuschuss bei bis zu 5 Beschäftigten auf bis zu 9.000 Euro und bei bis zu 10 Beschäftigten auf bis zu 15.000 Euro  aufgestockt werden.

Die Dateien findet ihr auf:

https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020

oder bei mir unter downloads.

 

 

Bundesrepublik Deutschland: Kurzarbeitergeldregelungen

Da es hierüber ausreichend Information im Netz gibt, lasse ich diese hier aus.

 

 

Republik Österreich

In Österreich gibt es für Unternehmen die Möglichkeit, Corona-Kurzarbeit zu beantragen. Informationen dazu findet ihr auf wko.at. Desweiteren gibt es Überbrückungsgarantien für Betriebsmittelkredite für EPU, KMU und Tourismusbetriebe. Neben weiteren Hilfen die teilweise in Vorbereitung sind gibt es auch die Möglichkeit Steuervorauszahlungen herabsetzen zu lassen und fällige Steuern zinsfrei stunden zu lassen.

 

Zusätzlich gibt es einen Härtefall-Fonds als erste Hilfe der Bundesregierung für akute finanzielle Notlagen in der Corona-Krise. Der Fonds soll alle Selbständigen unterstützen, deren Umsätze weggebrochen sind, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

 

Als Antragsteller versichert ihr an Eides statt, dass ihr alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht habt. Zugleich nehmt ihr zur Kenntnis, dass die Förderung der de-minimis-Verordnung der EU unterliegt. Ihr kreuzt im Antrag auch an, dass ihr wisst, das falsche Angaben strafrechtliche Konsequenzen haben können. Und zuletzt versichert ihr, dass ihr keine anderen Förderungen von anderen Gebietskörperschaften in Österreich in Anspruch genommen habt. Ausgenommen davon ist die Corona-Kurzarbeit sowie staatliche Garantien.

 

Wer nicht mehr in der Lage ist, die laufenden Kosten zu decken oder von einer behördlichen Schließung betroffen ist oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahr hat, ist antragsberechtigt

 

Antragsberechtigt sind:

Ein-Personen-Unternehmer, Kleinstunternehmer als natürliche Person, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen. Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind, neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten

Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende und Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich) 

 

Die Mitarbeiterzahl ist in Jahresarbeitseinheiten (JAE) anzugeben. Jede Vollzeitarbeitskraft, die während des gesamten Berichtsjahres in Ihrem Unternehmen oder für Ihr Unternehmen tätig war, zählt als eine Einheit. Für Teilzeit- und Saisonarbeitskräfte sowie für Personen, die nicht das gesamte Jahr gearbeitet haben, ist jeweils der entsprechende Bruchteil einer Einheit zu zählen. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben.

 

In der Auszahlungsphase 1 gibt es bei einem Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro einen Zuschuss von 500 Euro und ab 6.000 Euro einen Zuschuss von 1.000 Euro.

In einer 2. Phase soll es einen Zuschuss von maximal 2.000 Euro pro Monat über bis zu drei Monate geben. Die Vergabekriterien werden gerade erarbeitet.

 

Die genauen Konditionen und das Antragsformular gibt es bei mir unter downloads oder unter dem Link:

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinien.html

 

Die Zuschüsse sind bei unberechtigter Auszahlung zurückzuzahlen. Das kann der Fall sein bei unvollständigen oder falschen Angaben oder weitere auf der Webseite der WKÖ genannten Kriterien sein.

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

In der Schweiz können Betriebe und vorübergehend auch weitere Personengruppen Kurzarbeit anmelden, wenn ihre Arbeitsausfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus stehen. Dank der Kurzarbeitsentschädigung können Teillöhne weiterbezahlt, Arbeitsplätze erhalten und Arbeitslosigkeit vermieden werden. Der Prozess basiert auf Bundesrecht, kann auf http://www.arbeit.swiss nachvollzogen werden und wird von allen Kantonen einheitlich vollzogen. Beachtet bitte den folgenden Shortcut:

http://www.awa.zh.ch/kurzarbeit-coronavirus

Bei den weiteren Personengruppen handelt es sich um:

Personen in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, in einem Lehrverhältnis (Lernende und Lehrmeister), im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit, in arbeitgeberähnlicher Stellung (z. B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im eigenen Betrieb mitarbeiten) und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner.

Daneben gibt es Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige. Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:

- Schulschliessungen

- Ärztlich verordnete Quarantäne

- Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes

Die Regelung gilt auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die einen Erwerbsunterbruch erleiden, weil ihre Engagements wegen der Massnahmen gegen das Coronavirus annulliert werden oder weil sie einen eigenen Anlass absagen müssen.

 

Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen oder der Verbandsausgleichskasse vorgenommen.

 

Desweiteren gibt es Liquiditätshilfen für Unternehmen. Der Bund hat dazu eine Soforthilfe mittels verbürgter Überbrückungskredite aufgebaut. Damit stehen betroffenen KMUs (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) Überbrückungskrediten von den Banken im Umfang von 20 Milliarden CHF zur Verfügung. Betroffene Unternehmen erhalten rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes oder maximal 20 Mio. CHF. Dabei werden zinslose Kredite bis zu 0,5 Millionen CHF von den Banken sofort ausbezahlt und vom Bund zu 100% garantiert. Darüber hinaus gehende Beträge sollen vom Bund zu 85% garantiert werden (Zinssatz 0.5%) und eine kurze Bankprüfung voraussetzen. Das entsprechende Antragsformular sowie weitere Informationen zu den Überbrückungskrediten sind auf der Webseite https://covid19.easygov.swiss/ abrufbar.

 

Massnahmen im Bereich Steuern:

Der Regierungsrat hat verschiedene Erleichterungen im Steuerbereich beschlossen. Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für natürliche Personen wird bis 31. Mai 2020 erstreckt. Die provisorischen Steuerrechnungen der Steuerperiode 2020 sind bis 31. Oktober 2020 zu bezahlen. Betroffene Unternehmen und Selbstständigerwerbende können einen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen beantragen. Die zuständigen Steuerbezugsbehörden auf Kantons- und Gemeindeebene beurteilen die Gesuche für Zahlungserleichterungen grosszügig und aufgrund der aktuellen Situation mit der notwendigen Kulanz. Anfragen sind ausschliesslich telefonisch oder per E-Mail an die entsprechende Behörde zu richten https://www.ur.ch/_docn/208339/Steuerbezug2020_ab_Maerz.pdf. Weiter werden im April keine Mahnläufe betreffend nicht bezahlter Steuerrechnungen durchgeführt. Gemäss Beschluss des Bundesrates sind auch die Betreibungen bis im Mai ausgesetzt. Detaillierte Informationen zu den Massnahmen im Steuerbereich sind in der Medienmitteilung vom 27. März 2020 zu finden.

 

Kantonale Unterstützung für Härtefälle

Trotz umfangreichen Unterstützungsmassnahmen und Soforthilfen des Bundes kann es zu Fällen kommen, bei denen mit den zurzeit verfügbaren Massnahmen nicht oder nur ungenügend geholfen ist. Für die Entschärfung von «Härtefällen» kann der jeweilige Regierungsrat des Kantons Mittel aus dem kantonalen Wirtschaftsförderungsfonds zur Verfügung stellen. Der Regierungsrat hat dazu die «Task Force Wirtschaft» eingesetzt. Diese Task Force wird nun die Kriterien für die Beitragsberechtigung sowie für die Gesuchsbehandlung ausarbeiten.

 

Der Bund hat auf den 8. April 2020 weitere Hilfsmassnahmen angekündigt. Es wird empfohlen, diese Entscheide abzuwarten und sie bei der Interessensanmeldung ebenfalls zu berücksichtigen. Die Anmeldungen werden gesammelt und ab Mai 2020 eingehend behandelt.