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Erleichterungen beim Verlustrücktrag und ermäßigte Umsatzsteuer

Umsatzsteuer in der Gastronomie: Befristet bis zum 30.6.21 gilt für alle Speisen ab dem 1.7.20 in Deutschland generell der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7% egal ob im Restaurant gegessen wird (hier beträgt er normalerweise 19%) oder das Essen mitgenommen wird.

 

Deutschland: Pauschaler Verlustrücktrag: Unternehmer, die befürchten im Jahr 2020 einen Verlust zu machen, können nun auf Antrag neben der Reduzierung der diesjährigen Steuervorauszahlungen auch die bereits im Jahr 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen zurückerhalten. Dazu muss die Höhe des erwarteten Verlusts 2020 nur pauschal ermittelt werden. Entsprechend wird dann zurückerstattet. Die Berechnung der Rückerstattung erkläre ich gleich später. Selbstverständlich musst du davor bereits einen Antrag an das Finanzamt gestellt haben, die laufenden Vorauszahlungen 2020 auf null zu reduzieren, da du einen Verlust befürchtest, sonst ist kein Verlustrücktrag möglich. Da das Thema Verlustrücktrag etwas knifflig ist, hier nachfolgend eine Erklärung und ein kleines Beispiel für dich. 

 

Angenommen, du hast im Vorjahr, also 2019, einen ordentlichen Gewinn erzielt, sagen wir mal 100.000 Euro, und dafür Einkommensteuer in Höhe von 25.000 Euro bezahlt. Dieses Jahr, also 2020, erwartest du aufgrund der Krise einen Verlust in Höhe von 30.000 Euro. Für das Jahr 2020 wirst du deshalb keine Einkommensteuer bezahlen müssen, aber auch keine negative Einkommensteuer ausbezahlt bekommen; hier gilt einfach die Grenze null. Beide Jahre zusammen betrachtet erscheint das aber nicht in Ordnung und hört sich gerade aktuell in der Krise ungerecht an. Immerhin hast du in beiden Jahren zusammen nur noch 70.000 Euro Gewinn gemacht und dafür trotzdem 25.000 Euro Einkommensteuer bezahlt. Eine negative Einkommensteuer, die diese Ungerechtigkeit ausgleicht, gibt es aber aus einem einleuchtenden Grund nicht. Stell dir dazu vor, ein ungeliebter Nachbar eröffnet ein aus deiner Sicht völlig schwachsinniges Business, was ganz klar zum Scheitern verurteilt ist. Wie du es vorhergesagt hast, erzielt er damit nur Verluste. Wenn jetzt das Finanzamt ihm dafür eine negative Einkommensteuer auszahlen würde, hättest du sicherlich kein Verständnis dafür, dass er dafür auch noch belohnt wird. Jetzt aber nicht gleich verzweifeln, denn es gibt für Unternehmen, Selbständige und Vermieter, die im Vorjahr einen Gewinn gemacht und darauf Steuer bezahlt haben und im aktuellen Jahr einen Verlust machen, mit dem Verlustrücktrag eine Möglichkeit des Ausgleichs.

 

Beim Verlustrücktrag kannst du deinen diesjährigen Verlust ins Vorjahr übertragen und dort den zu versteuernden Gewinn rückwirkend reduzieren. Dazu als Beispiel ein Extremfall. Im Vorjahr hast du einen Gewinn von 100.000 Euro erzielt und dafür 25.000 Euro Steuern bezahlt. Dieses Jahr machst du krisenbedingt einen Verlust von 100.000 Euro. Diesen Verlust kannst du per Verlustrücktrag mit dem Gewinn des Vorjahrs verrechnen und hast so unterm Strich für die Jahre 2019 und 2020 exakt einen Gewinn von 0 Euro. Das bedeutet, dass du die 25.000 Euro fürs Vorjahr gezahlter Steuern zurückerhältst. Natürlich erst nach Abgabe deiner Steuererklärung für 2020 im Jahr 2021. Soweit die Möglichkeit des Verlustrücktrags, die es seit dem Jahr 2013 gibt.

 

Am 24. April 2020 hat das Bundesfinanzministerium in Berlin eine zusätzliche Möglichkeit im Rahmen des Verlustrücktrags veröffentlicht, damit betroffene Unternehmer, Selbständige und Vermieter schneller an Geld (seriöser gesagt: liquide Mittel) herankommen. Das Schreiben mit dem Titel 

»Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019«

eröffnet folgende Möglichkeit: Alle Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die bis jetzt noch keinen Einkommensteuerbescheid für 2019 erhalten haben (das sollte die deutliche Mehrheit sein – viele haben ihre Einkommensteuererklärung 2019 bis jetzt ja noch nicht mal abgegeben) können nachträglich die Herabsetzung der bereits im Jahr 2019 geleisteten Vorauszahlungen beantragen. Mit anderen Worten: Du leistest vierteljährlich Vorauszahlungen. In diesem Jahr hast du im März oder April wegen der Krise beim Finanzamt die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen von zum Beispiel ursprünglich 5.000 Euro pro Quartal auf 0 Euro für das Gesamtjahr beantragt. Die erste Quartalszahlung im März hattest du da schon geleistet und erhältst sie so zurück. Und für die restlichen Quartale musst du keine Vorauszahlung mehr leisten. Das verschafft schon einmal Luft. 

 

Zusätzlich kannst du seit dem 24. April auch an die bereits geleisteten Vorauszahlungen aus dem Jahr 2019 gehen. Normalerweise musst du deine Verlustprognose für das laufende Jahr bei der Beantragung eines Verlustrücktrags sehr ausführlich darstellen und belegen. Das Bundesfinanzministerium (kurz BMF) sieht natürlich auch, dass dies aktuell seriös nicht möglich ist. Du kannst aktuell nur grob abschätzen oder verschiedene Szenarien rechnen. Normalerweise zitiere ich BMF-Schreiben nicht so gerne, da die Schreiben schon etwas sperrig formuliert sind. Da dieses Schreiben aber von einem sehr großen Prakmatismus geprägt ist, möchte ich die folgenden Sätze zitieren. »Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Einzelfall ist gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können.« Mit VZ ist übrigens Veranlagungszeitraum gemeint. In der Regel ist dass das Kalenderjahr.

 

Du erhältst Anteile aus deinen im Jahr 2019 geleisteten Vorauszahlungen natürlich nur auf Antrag zurück. Von alleine passiert nichts. Den Antrag kannst du ganz klassisch schriftlich, notfalls auch auf Papyrus, Büttenpapier oder einfach via ELSTER stellen. Den Antrag in eine Steintafel meißeln und ans Finanzamt schicken könnte dagegen erhebliche Frachtkosten verursachen. Also einfach ELSTER nutzen.

 

Natürlich gibt es auch ein paar Verlustausgleichsverbote beziehungsweise Einschränkungen, damit du den Fiskus nicht an der Nase herumführst. So darfst du zum Beispiel Verluste, die in einem Nicht-EU-Staat entstanden sind, auch nur mit Gewinnen aus eben diesem Staat ausgleichen. Desweiteren gibt es Ausnahmen bei privaten Spekulationsgeschäften, der gewerblichen Tierzucht oder Termingeschäften.

Zum Schluss noch ein Beispiel wie das abläuft. Im Jahr 2019 wurden Vorauszahlungen in Höhe von 24.000 Euro an das Finanzamt gezahlt. Dabei ging man davon aus, dass 2019 ein Gewinn von 80.000 Euro erzielt wird. Jetzt im Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen von 6.000 Euro pro Quartal festgesetzt. Die erste Zahlung zum 10. März 2020 wurde geleistet. Dann die Krise. Du bittest um Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020 auf insgesamt null Euro. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlung wie von dir beantragt auf null Euro und überweist dir die bereits gezahlten 6.000 Euro zurück. Jetzt beantragst du auch noch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen aus dem Jahr 2019 im Pauschalverfahren. 

Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (das sind 15 Prozent aus 80.000 Euro) auf 18.000 Euro herab. Die sich dadurch ergebende Überzahlung im Jahr 2019 von 6.000 Euro wird dir so erstattet.