· 

Globalbeiträge: Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge für den Veranlagungszeitraum 2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 25. November 2025 ein Schreiben zur Aufteilung der einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) für den Veranlagungszeitraum 2026 veröffentlicht. Diese Aufteilung ist entscheidend für die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen. Hier sind die wichtigsten Punkte für dich zusammengefasst:

 

Die Globalbeiträge werden staatenbezogen aufgeteilt, um die steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen zu ermitteln. Die Aufteilung erfolgt in folgende Kategorien:

 

Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)

Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

 

Hier sind einige Beispiele für die Aufteilung der Globalbeiträge in verschiedenen Ländern:

Belgien:

Altersvorsorgeaufwendungen: 51,96%

Basiskranken- und Pflegeversicherung: 39,11%

Sonstige Vorsorgeaufwendungen: 8,94%

Irland:

Altersvorsorgeaufwendungen: 73,23%

Basiskranken- und Pflegeversicherung: 14,17%

Sonstige Vorsorgeaufwendungen: 12,60%

Lettland:

Altersvorsorgeaufwendungen: 76,86%

Basiskranken- und Pflegeversicherung: 2,93%

Sonstige Vorsorgeaufwendungen: 16,81%

 

Anwendungsbeispiel

Ein lediger Arbeitnehmer in Belgien leistet für das Jahr 2026 einen Globalbeitrag von 1.000 €. Die Aufteilung der Vorsorgeaufwendungen sieht wie folgt aus:

Altersvorsorgeaufwendungen: 519,60 € (51,96% von 1.000 €)

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung: 391,10 € (39,11% von 1.000 €)

Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen: 89,40 € (8,94% von 1.000 €)

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil von 990,70 € (99,07% von 1.000 €) anzusetzen.

Diese Aufteilung ist auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2026 zu berücksichtigen.