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Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8. Dezember 2025 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verwaltung unselbständiger Stiftungen veröffentlicht. Dieses Schreiben ist wichtig für alle, die mit der Verwaltung von Stiftungen zu tun haben, denn es regelt, wie diese Tätigkeiten steuerlich zu behandeln sind.

 

Unselbständige Stiftungen, auch fiduziarische Stiftungen genannt, werden in der Regel durch einen Vertrag zwischen einem Stifter und einem Treuhänder errichtet. Der Stifter überträgt dabei Vermögen an die Stiftung. Da diese Stiftungen keine eigene Rechtsfähigkeit besitzen, werden sie im Rechtsverkehr durch den Treuhänder vertreten. Das bedeutet, der Treuhänder handelt im Namen der Stiftung und verwaltet das Vermögen.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2024 entschieden, dass es für eine steuerbare Verwaltungsleistung ausreicht, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht. Es ist dabei nicht entscheidend, ob der Leistungsempfänger eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter verfolgt. Das bedeutet, dass die Verwaltung eines Sondervermögens durch einen Treuhänder eine steuerbare Leistung sein kann, auch wenn das Vermögen zivilrechtlich im Eigentum des Verwalters steht.

 

Für die Umsatzsteuer bedeutet das, dass die Verwaltungsleistungen des Treuhänders als steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen gegen Entgelt angesehen werden können. Das ist der Fall, wenn ein entgeltlicher Vertrag mit dem Stifter besteht und das Vermögen als Sondervermögen getrennt geführt wird.

 

Das BMF hat diese Grundsätze in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen und einen neuen Absatz eingefügt, der diese Regelungen klarstellt. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das bedeutet, dass diese Regelungen sofort gelten und bei der Verwaltung von unselbständigen Stiftungen zu beachten sind.

 

Wenn eine fiduziarische Stiftung bisher als Unternehmerin behandelt wurde, zum Beispiel hinsichtlich Verwaltungsleistungen oder Vermietungsleistungen an fremde Dritte, wird es für Zwecke der Umsatzsteuer nicht beanstandet, wenn die Stiftung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 weiterhin als Unternehmerin behandelt wird.

 

Wenn du mit der Verwaltung von unselbständigen Stiftungen zu tun hast, musst du diese neuen Regelungen beachten. Es ist wichtig, dass du die Verwaltungsleistungen korrekt steuerlich behandelst und die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens anwendest. Falls du dir unsicher bist, wie du das umsetzen sollst, kann es hilfreich sein, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.