· 

Steuer-Update: Second-Hand-Läden von Wohlfahrtsverbänden oft ohne Umsatzsteuer!

Gute Nachrichten für alle, die Gutes tun und dabei den Geldbeutel von Bedürftigen schonen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem Schreiben vom 11. Dezember 2025 eine wichtige Regelung zur Umsatzsteuer klargestellt, die besonders für Wohlfahrtsverbände und deren Kunden von Bedeutung ist. Konkret geht es um die Leistungen, die an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen erbracht werden. Wenn Du also bei einem Wohlfahrtsverband in einem Second-Hand-Laden einkaufst oder eine Fahrradreparaturwerkstatt nutzt, sind diese Umsätze für den Verband jetzt offiziell umsatzsteuerfrei. Das ist eine große Erleichterung und eine wichtige Anerkennung für die soziale Arbeit, die hier tagtäglich geleistet wird.

Die rechtliche Grundlage dafür findest Du im § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Diese Vorschrift befreit Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, von der Umsatzsteuer. Das BMF hat nun im Umsatzsteuer-Anwendungserlass klargestellt, dass auch der Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem besonders niedrigen Preis, wie es in Second-Hand-Läden oder sozialen Werkstätten der Fall ist, unter diese Regelung fällt. Die wichtigste Bedingung ist, dass die Preise „marktunüblich niedrig“ sind und die Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen gehen. Damit wird die finanzielle Hürde für gemeinnützige Organisationen gesenkt, solche wichtigen Angebote aufrechtzuerhalten und auszubauen.

Diese Klarstellung wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Abschnitt 4.18.1 festgeschrieben. Neben den Second-Hand-Läden und Fahrradwerkstätten betrifft diese vorteilhafte Steuerbefreiung übrigens auch viele andere soziale Dienste. Dazu gehören zum Beispiel die Schuldnerberatung, die „Tafeln“, Frauenhäuser, Bahnhofsmissionen oder die direkte Hilfe für Obdachlose. Auch Beratungsleistungen für Angehörige von Suchtkranken oder die Hilfe und Unterbringung für Migranten und Flüchtlinge sind von der Umsatzsteuer befreit. Es geht also um ein sehr breites Spektrum an Hilfeleistungen, die das soziale Netz in unserem Land fundamental stärken und nun steuerlich entlastet werden.

Was bedeutet das für die Buchhaltung in der Vergangenheit und Zukunft? Die neue Regelung ist auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht wurden, sofern die Steuer dafür noch nicht final festgesetzt wurde. Das ist besonders fair, da es eine rückwirkende Wirkung entfaltet. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2026 stattgefunden haben, drückt das Finanzamt aber ein Auge zu: Wenn ein Wohlfahrtsverband seine Einnahmen bis dahin fälschlicherweise als umsatzsteuerpflichtig behandelt und abgeführt hat, wird das nicht beanstandet. Das gibt den Organisationen genügend Zeit und Sicherheit, ihre Buchhaltung und ihre Systeme auf die neue, vorteilhaftere Regelung umzustellen.