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Hoffentlich günstiger essen gehen: Der ermäßigte Steuersatz für die Gastro ist zurück!

Gute Nachrichten für alle, die gerne essen gehen! Seit dem 1. Januar 2026 wird der Restaurantbesuch in Deutschland vielleicht wieder günstiger, denn der Gesetzgeber hat die Wiedereinführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen beschlossen. Das bedeutet, dass auf Speisen, die du im Restaurant verzehrst, nicht mehr der volle, sondern nur noch der reduzierte Steuersatz anfällt. Dein Schnitzel, deine Pizza oder dein veganes Curry werden also steuerlich begünstigt. Das ist eine spürbare Entlastung, die sich hoffentlich auch auf der Rechnung bemerkbar macht.

Einen kleinen, aber wichtigen Haken gibt es allerdings: Die Regelung gilt ausdrücklich nur für Speisen. Auf alle Getränke, vom Mineralwasser über die Limonade bis zum Wein, wird weiterhin der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % fällig. Das macht die Abrechnung für Gastronomen natürlich etwas komplizierter. Was passiert zum Beispiel bei Angeboten, bei denen Speisen und Getränke zu einem Pauschalpreis verkauft werden, wie bei einem Brunch-Buffet, einem All-you-can-eat-Angebot oder einem Silvestermenü inklusive Getränkebegleitung? Wie trennt man hier den Steueranteil sauber auf?

Um genau dieses Problem zu lösen und einen riesigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, hat das Bundesfinanzministerium eine Vereinfachungsregel eingeführt. Es wird nicht beanstandet, wenn Gastronomen bei solchen Kombiangeboten den Preis pauschal aufteilen. Dabei werden 30 % des Gesamtpreises dem Getränkeanteil zugeordnet und mit dem Regelsteuersatz versteuert. Die übrigen 70 % des Preises werden als Speisenanteil betrachtet und mit dem ermäßigten Satz besteuert. Das schafft Klarheit und macht die Abrechnung für alle Seiten transparent und unkompliziert. Für bestimmte Leistungen, wie zum Beispiel das Frühstück im Rahmen einer Hotelübernachtung, gibt es eine weitere, ähnliche Pauschalregelung.

Eine besonders praxisnahe Lösung hatte sich das Finanzministerium für den Jahreswechsel einfallen lassen. Um zu verhindern, dass Gastronomen auf ihren Silvesterpartys um Punkt Mitternacht das Kassensystem umstellen müssen, gibt es eine Nichtbeanstandungsregelung. Für alle Speisen und Getränke, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 verkauft werden, darf einheitlich noch der alte, reguläre Steuersatz angewendet werden. So können alle entspannt ins neue Jahr feiern, ohne sich um den Steuer-Countdown Gedanken machen zu müssen.