Zuerst zur verbesserten Neustarthilfe, die es voraussichtlich bis Ende Juni 2021 geben wird. Hier handelt es sich um eine Betriebskostenpauschale, speziell für Freiberufler und Soloselbständige die sonst keine Fixkosten geltend machen können und so bei der Überbrückungshilfe außen vor sind.
Die Hilfe wird einmalig gezahlt und beläuft sich jetzt auf 50 anstatt auf 25 Prozent des Umsatzes im Vorkrisenzeitraum 2019 und ist begrenzt auf jetzt bis zu 7.500 Euro anstatt wie bislang auf bis zu 5.000 Euro. Sie gibt es nun, wenn der Umsatz im Zeitraum Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu einem ausgewählten Sechsmonatszeitraum 2019 um mindestens 60 Prozent niedriger ausfällt.
Die Neustarthilfe wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet, auch nicht beim Kinderzuschlag. Aber aufgepasst: Es handelt sich bei der Neustarthilfe wie auch beim Kurzarbeitergeld um einen steuerbaren Zuschuss. Ihr müsst die Hilfe also nicht versteuern – soweit die gute Nachricht –, sie wird aber sozusagen virtuell zum versteuernden Einkommen dazugezählt, um die Höhe des Steuersatzes im Rahmen der Steuerprogression zu ermitteln. Klingt kompliziert und ist es auch – dazu gibt es demnächst einen extra Podcast und Blog.
Antragsberechtigt sind alle Einzelpersonen, deren Einkommen in 2019 zu mindestens 51 Prozent aus einer selbständigen Tätigkeit bestand. Dazu sind zusätzlich nun auch unständig Beschäftige antragsberechtigt, also zum Beispiel Schauspielerinnen und Schauspieler, die oft Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und unständiger Beschäftigung beziehen.
Die Betriebskostenpauschale wird dabei mit folgender Faustformel berechnet: 25 Prozent des Referenzumsatzes. Das ist alles.
Angenommen, ihr hattet im Jahr 2019 insgesamt 40.000 Euro an Einkünften aus eurer selbständigen Tätigkeit oder unständigen Beschäftigung erzielt. Die Betriebskostenpauschale darauf beträgt 50 Prozent, also 20.000 Euro. Und da es die Hilfe ja zunächst nur für die ersten 6 Monate und nicht das ganze Jahr gibt, erhaltet ihr daraus 6/12 oder 50 Prozent, also 10.000 Euro. 10.000 Euro aus 40.000 sind die vorher genannten 25 Prozent. Da die Neustarthilfe aber auf 7.500 Euro begrenzt ist, gibt es in diesem Beispiel also nur 7.500 Euro Neustarthilfe für Januar bis Juni 2021.
Noch ein anderes Rechenbeispiel: Ihr hattet im Jahr 2019 insgesamt 28.000 Euro an Einkünften aus eurer selbständigen Tätigkeit oder unständigen Beschäftigung erzielt. Die Betriebskostenpauschale darauf beträgt 50 Prozent, also 14.000 Euro. Und da die Hilfe ja nur die ersten 6 Monate und nicht das ganze Jahr betrifft, gibt es daraus 6/12 oder 50 Prozent, also 7.000 Euro. Die Begrenzung der Neustarthilfe auf 7.500 Euro kann euch in diesem Fall egal sein, da ihr unterhalb der Obergrenze liegt und so die 7.000 Euro erhaltet, also 25 Prozent aus 28.000 Euro.
Jetzt zu den Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III.
Die Überbrückungshilfe III gilt für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Der maximale Förderbetrag je Monat beläuft sich nun auf 1,5 Millionen Euro – bisher waren es 200.000 Euro. Abschlagszahlungen sind auch möglich, bis maximal 100.000 Euro. Ab einem Umsatzeinbruch von 70 Prozent aufwärts gibt es bis zu 90 Prozent Fixkostenerstattung. Ab einem Einbruch von 50 Prozent gibt es bis zu 60 Prozent und ab einem Einbruch von 30 Prozent sind es noch bis zu 40 Prozent.
Antragsberechtigt sind Unternehmer und Selbständige mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro anstatt wie vorher 500 Millionen Euro.
Förderfähig sind Mieten, Pachten, Finanzierungskosten und Personalkosten für Mitarbeiter, bei der die Kurzarbeit nicht greift. Daneben können auch Renovierungskosten mit bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden. Also weiter überlegen, ob das Restaurant einen neuen Anstrich benötigt. Laufende Abschreibungen können zur Hälfte angesetzt werden, Kosten für Werbung maximal in Vorjahreshöhe (also 2019). Neu hinzugekommen sind Regeln für den Einzelhandel für Saisonware wie zum Beispiel Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterbekleidung. Die abgeschriebene Saisonware kann nun voll als Fixkosten geltend gemacht werden.
Zudem werden Invests in die Digitalisierung wie etwa der Aufbau eines Onlineshops nun ebenfalls bei den Fixkosten berücksichtigt, bis zu 20.000 Euro sind das.
Die Reisebranche kann nun zudem auf die externen Vorbereitungs- und Ausfallkosten eine 50 Prozent-Pauschale für die internen Kosten aufschlagen.
Abschließend noch der Hinweis, dass das hier keine steuerliche Beratung für eure individuelle Situation ist.