Hier findest du als Service zu den Büchern:

- wichtige Aktualisierungen gegenüber dem letzten Stand im Buch, z.B. relevante Gesetzesänderungen nach dem Druck 
  des Buchs, so dass du über einen aktuelleren Stand verfügst.

- sonstige Hinweise und Erläuterungen.

Diese Informationen beziehen sich immer auf die neueste Auflage.


Aktuelle GWG-Regelungen

update Stand 02.02.2024:

Der Termin für den Vermittlungsausschuss steht fest. Es ist der 21.02.2024. Schauen wir mal, ob und was dabei herauskommt.

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Stand 31.12.2024: Aktuell sind in Deutschland die Regelungen zu den GWG in Diskussion. Der Deutsche Bundestag hatte mit dem Wachstumschancengesetz die nachfolgenden neuen Regelungen beschlossen. Da das Gesetz die Zustimmung des Bundesrates benötigt und dieser das Gesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen hat, wurden die neuen GWG-Regelungen nicht wie ursprünglich geplant ab dem 1. Januar 2024 eingeführt. Ob und wann die neuen Regelungen eingeführt werden, ist damit derzeit offen.

Hier die geplanten Änderungen:

1. Erhöhung der GWG-Wertgrenze von 800 Euro auf 1.000 Euro

2. Sammelposten: Erhöhung der Wertgrenze von 1.000 Euro auf 5.000 Euro

3. Sammelposten: Reduzierung der Abschreibungsdauer von 5 Jahre auf drei Jahre

4. Sammelposten: Die im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter müssen künftig nicht mehr in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden. Die buchhalterische Erfassung genügt.


Buchführungspflicht: Aktuelle Wertgrenzen

update Stand 02.02.2024:

Der Termin für den Vermittlungsausschuss steht fest. Es ist der 21.02.2024. Schauen wir mal, ob und was dabei herauskommt.

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In § 241a HGB und § 141 AO findet Ihr die derzeit gültigen Wertgrenzen zur Buchführungspflicht in Deutschland. Der Deutsche Bundestag hatte mit dem Wachstumschancengesetz die nachfolgenden neuen Regelungen beschlossen. Da das Gesetz die Zustimmung des Bundesrates benötigt und dieser das Gesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen hat, wurden die neuen Wertgrenzen zur Buchführungspflicht nicht wie ursprünglich geplant ab dem 1. Januar 2024 eingeführt. Ob und wann die neuen Regelungen eingeführt werden, ist damit derzeit offen.

Hier die geplante Änderung:

Buchführungspflicht für Gewerbe und Land- und Forstwirte nicht mehr ab einem Gesamtumsatz von 600.000 Euro, sondern ab 800.000 Euro beziehungsweise nicht ab 60.000 Euro Gewinn, sondern erst ab 80.000 Euro Gewinn.

 

Die derzeit geltende Wertgrenze zur Befreiung von der Sollbesteuerung bei der Umsatzsteuer von 600.000 Euro soll in diesem Zuge ebenfalls auf 800.000 Euro erhöht werden.


Rechnungswesen 2. Auflage (Februar 2020 erschienen)

 

- Beim Druck verschluckt: Seite 77 erster Buchungssatz

 

Beim Druck ist auf Seite 77 im ersten Buchungssatz die letzte Zeile verloren gegangen. Sie lautet: 0900 Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen 5.000,00.

Der gesamte Buchungssatz sieht damit wie folgt aus:

0840 Fuhrpark 18.330,00 & 6050 Aufwendungen für Energie und Treibstoffe 80,00 & 2600 Vorsteuer 2.547,90 an 4400 Verbindlichkeiten 15.957,90 & 0900 Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen 5.000,00.


Einnahmen-Überschussrechnung 3. Auflage (November 2019 erschienen)

 

- Aktualisierung: Elektro-Dienstwagen - 1%-Regelung bei rein elektrischen Modellen von 0,5% auf 0,25% gesenkt ab 2020 (Stand 29.12.2019):

Bisher galt, dass bei E-Autos und Hybridfahrzeugen nur 50% des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für Privatfahrten im Rahmen der sogenannten 1%-Regelung angesetzt werden müssen. Letztlich müssen so nur 0,5% versteuert werden. Nun wurde Ende 2019 im Rahmen des Klimaschutzprogramms zusätzlich beschlossen, dass für rein elektrische Modelle, deren Bruttolistenpreis maximal 40.000 Euro beträgt, die Bemessungsgrundlage nur noch 25% beträgt. 

Dazu ein Beispiel: Handelt es sich bei dem 40.000 Euro-Dienstwagen um einen Verbrenner, müssen bei Anwendung der 1%-Regel monatlich 400 Euro für Privatfahrten versteuert werden. Bei einem Hybrid sind es nur 200 Euro. Und jetzt neu: bei einem rein elektrischen Modell nur noch 100 Euro.