Hier findest du als Service zu den Büchern:

- wichtige Aktualisierungen gegenüber dem letzten Stand im Buch, z.B. relevante Gesetzesänderungen nach dem Druck 
  des Buchs, so dass du über einen aktuelleren Stand verfügst.

- sonstige Hinweise und Erläuterungen.

Diese Informationen beziehen sich immer auf die neueste Auflage.


Das Wachstumschancengesetz wurde am 22.03.2024 nun auch vom Deutschen Bundesrat verabschiedet. Damit tritt das Gesetz in Deutschland in Kraft. Wesentliches:


Aufwendungen für Geschenke

Die Wertgrenze für Geschenke an Dritte außerhalb des Unternehmens steigt von 35 Euro auf 50 Euro und gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2024. 


Höchstbetrag für E-Autos

Der Höchstbetrag (für den Bruttolistenpreis) steigt von 60.000 Euro auf 70.000 Euro. Der neue Höchstbetrag gilt für E-Autos, die ab dem 1. Januar 2024 angeschafft werden.


Degressive AfA wieder eingeführt

Die degressive Abschreibung kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern angewendet werden, die im Zeitraum vom 01.04.2024 bis 31.12.2024 angeschafft werden. Es darf maximal mit dem zweifachen Wert der linearen Abschreibung beziehungsweise höchstens mit 20 Prozent abgeschrieben werden.


Sonderabschreibungen nach §7g Abs. 5 EStG

Ab dem Jahr 2024 können anstatt bis zu 20 Prozent nun bis zu 40 Prozent der Investitionskosten abgeschrieben werden.


GWG-Grenzen

Die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird nicht erhöht. Die Regelungen für den Sammelposten bleiben ebenfalls unverändert.


Umsatzsteuer-Voranmeldung

Die Wertgrenze für die Befreiung von der Voranmeldung steigt von 1.000 Euro auf 2.000 Euro. Wenn ihr im Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro Umsatzsteuer gezahlt habt, müsst ihr keine Voranmeldung machen.


Umsatzsteuer: Ist-Besteuerung

Die Umsatzsteuer nach den bereits vereinnahmten Einnahmen anstatt der vereinbarten Einnahmen zu erheben ist nun bis zu einer Wertgrenze von 800.000 Euro anstatt 600.000 Euro möglich.


Buchführungspflicht: Wertgrenzen

 

 

Die Buchführungspflicht für Gewerbe und Land- und Forstwirte gilt nicht mehr ab einem Gesamtumsatz von 600.000 Euro, sondern ab 800.000 Euro beziehungsweise nicht ab 60.000 Euro Gewinn, sondern erst ab 80.000 Euro Gewinn. Das gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

 


Rechnungswesen 2. Auflage (Februar 2020 erschienen)

 

- Beim Druck verschluckt: Seite 77 erster Buchungssatz

 

Beim Druck ist auf Seite 77 im ersten Buchungssatz die letzte Zeile verloren gegangen. Sie lautet: 0900 Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen 5.000,00.

Der gesamte Buchungssatz sieht damit wie folgt aus:

0840 Fuhrpark 18.330,00 & 6050 Aufwendungen für Energie und Treibstoffe 80,00 & 2600 Vorsteuer 2.547,90 an 4400 Verbindlichkeiten 15.957,90 & 0900 Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen 5.000,00.


Einnahmen-Überschussrechnung 3. Auflage (November 2019 erschienen)

 

- Aktualisierung: Elektro-Dienstwagen - 1%-Regelung bei rein elektrischen Modellen von 0,5% auf 0,25% gesenkt ab 2020 (Stand 29.12.2019):

Bisher galt, dass bei E-Autos und Hybridfahrzeugen nur 50% des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für Privatfahrten im Rahmen der sogenannten 1%-Regelung angesetzt werden müssen. Letztlich müssen so nur 0,5% versteuert werden. Nun wurde Ende 2019 im Rahmen des Klimaschutzprogramms zusätzlich beschlossen, dass für rein elektrische Modelle, deren Bruttolistenpreis maximal 40.000 Euro beträgt, die Bemessungsgrundlage nur noch 25% beträgt. 

Dazu ein Beispiel: Handelt es sich bei dem 40.000 Euro-Dienstwagen um einen Verbrenner, müssen bei Anwendung der 1%-Regel monatlich 400 Euro für Privatfahrten versteuert werden. Bei einem Hybrid sind es nur 200 Euro. Und jetzt neu: bei einem rein elektrischen Modell nur noch 100 Euro.