Am 26. Februar 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen in Berlin ein Schreiben mit dem Betreff „Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung“ veröffentlicht. Das klingt zunächst etwas tröge, ist es aber beileibe nicht. Es handelt sich dabei vielmehr um eine kleine Sensation, die vielleicht ohne Corona-Krise so schnell nicht Wirklichkeit geworden wäre. Doch worum geht es genau?
Es geht letztlich um die Digitalisierung. Fast jeder kann die fortschreitende Digitalisierung unter anderem an der wachsenden Anzahl der in seinem Netz daheim befindlichen Geräte festmachen. Bislang konnte die Hard- und Software über 3 Jahre, genauer gesagt über 36 Monate ab Kaufmonat, steuerlich abgeschrieben werden.
Mit der im genannten Schreiben veröffentlichten Neuregelung ist es ab sofort möglich, die Hard- und Software über nur noch 12 Monate abzuschreiben, sofern man das möchte. Ab sofort bedeutet, dass die Neuregelung erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, angewendet werden können. Das gilt auch für Hard- und Software des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet wird. Hier ist das ab dem Veranlagungszeitraum 2021 möglich.
Angewendet werden darf die Neuregelung auch bei Hard- und Software, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Die Möglichkeit, die verkürzte Nutzungsdauer anzuwenden bedeutet aber nicht, dass man ab sofort die gesamte Hard- und Software wie ein GwG, ein Geringwertiges Wirtschaftsgut, handhaben kann und so im Jahr der Anschaffung voll absetzen kann. Angenommen, ihr kauft am 1. März für 1.200 Euro netto ein Notebook, schreibt ihr es im Anschaffungsjahr pro rata 10 Monate mit je 100 Euro, insgesamt also über 1.000 Euro ab. Im Folgejahr schreibt ihr es dann im Januar und Februar mit jeweils 100 Euro vollends ab, so ihr das Notebook über zwölf Monate abgeschrieben habt.
Das Schreiben des Finanzministeriums geht auch ziemlich ausführlich darauf ein, was alles Computerhardware und Software ist. Es zählen Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Slate-Computer, Thin-Clients, Workstations, Server, Dockingstations und externe Netzteile dazu. Daneben zählen auch alle Peripherie-Geräte zur Hardware. Hier gilt das sogenannte EVA-Prinzip: Eingabe-Verarbeitung-Ausgabe. Zu den Eingabegeräten zählen zum Beispiel die Tastatur, Maus, Scanner, Mikro, Kamera oder ein Headset. Externe Speicher wie etwa externe Laufwerke oder Speicher gehören ebenfalls dazu. Zu den Ausgabegeräten zählen beispielsweise der Monitor, Lautsprecher oder der Drucker.
Zur Software zählt die Betriebssystemsoftware, individuell erforderliche Anwendersoftware wie etwa MS Office oder Photoshop und auch ERP-Software wie etwa SAP.
Abschließend noch der Hinweis, dass das hier keine steuerliche Beratung für eure individuelle Situation ist.