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Außerplanmäßige Abschreibungen, Teilwertabschreibung und Wertberichtigungen

Das Thema » Außerplanmäßige Abschreibungen, Teilwertabschreibung und Wertberichtigungen« hat durch den Lockdown während der Corona-Krise erheblich an Bedeutung gewonnen. Im deutschen Handelsrecht muss nach § 253 »Zugangs- und Folgebewertung« eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt. Das ist für alle Wirtschaftsgüter möglich, also für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie etwa Grundstück, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie etwa Maschinen oder Software und für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens wie etwa Waren oder Vorräte.

 

Im deutschen Steuerrecht wird nicht von einer außerplanmäßigen Abschreibung, sondern von einer Teilwertabschreibung gesprochen. Gemeint ist der derselbe Sachverhalt. Der § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG regelt die Teilwertabschreibung.

 

Dazu nun ein kleines Beispiel. Anfang Januar 2017 hat das Logistik-Unternehmen Meier GmbH aus Hintervorderüberbach für den Fuhrpark einen Diesel-Transporter mit der Euronorm 5 für 48.000 Euro gekauft. Der Transporter wird linear über 6 Jahre abschrieben, also mit 8.000 Euro pro Jahr. Ende 2019 erlässt die Stadt Hintervorderüberbach eine Verordnung, die es Dieselfahrzeugen unterhalb der Euronorm 6 untersagt, das Stadtgebiet zu befahren. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Buchwert des Transporters aufgrund der bis dato vorgenommenen planmäßigen Abschreibungen 24.000 Euro. Der Teilwert des Transporters beläuft sich Ende 2019 aufgrund der Verordnung aber nur noch auf 10.000 Euro. Deshalb muss zusätzlich zur planmäßigen Abschreibung noch eine außerplanmäßige Abschreibung über 14.000 Euro vorgenommen werden (24.000 Euro abzüglich 10.000 Euro). So will es das Handelsrecht. Im Steuerrecht besteht dagegen ein Wahlrecht, die Teilwertabschreibung über 14.000 Euro vorzunehmen. 

 

Die Folgebewertung muss spätestens zum nächsten Bilanzstichtag erfolgen. Wird die dauerhafte Wertminderung bereits unterjährig verbucht, hat das Einfluss auf das Ergebnis der betriebswirtschaftlichen Auswertung, kurz BWA, und kann unter Umständen zu einem Verlust führen. Der so ausgewiesene Verlust kann während der Corona-Krise hilfreich sein, um zum Beispiel Stundungsanträge beim Finanzamt zu stellen. 

 

Für den Fall, dass aufgrund der Corona-Krise zum Beispiel Waren außerplanmäßig abgeschrieben werden mussten, können Unternehmen mittels der Überbrückungshilfe III diese Abschreibungen als förderfähige Fixkosten für die Beantragung der Hilfe nutzen. 

 

Soweit die Regeln für Deutschland. Jetzt noch ein kurzer Ausflug nach Österreich und in die Schweiz.

 

In Österreich sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei dauerhafter Wertminderung nach § 204 UGB ebenfalls auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. § 206 UGB regelt in Verbindung mit § 207 UGB die Wertansätze und Abschreibungen für Gegenstände des Umlaufvermögens. Demnach gilt: 

 

»Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.« 

 

Im Steuerrecht regelt § 6 EStG in Österreich die Bewertung. Wie in Deutschland besteht auch hier im Steuerrecht ein Wahlrecht den niedrigeren Teilwert anzusetzen.

 

In Österreich gibt es als Corona-Hilfen aktuell unter Anderem den Ausfallbonus und Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen, den Umsatzersatz II.

 

In der Schweiz spricht Swiss GAAP FER von Wertbeeinträchtigungen und vorzunehmenden Wertberichtigungen. Falls eine Wertbeeinträchtigung vorliegt, muss der Buchwert des Anlage- oder Umlaufvermögens auf den erzielbaren Wert reduziert werden, wobei die Wertbeeinträchtigung dem Periodenergebnis belastet werden muss. Neben Swiss GAAP FER regelt das Obligationenrecht in den Artikeln 959b fortfolgende die vorzunehmenden Wertberichtigungen.

 

Alle Unternehmen in der Schweiz, die seit dem 1. November 2020 an mindestens 40 Kalendertagen geschlossen wurden, gelten gemäß dem Covid-19-Gesetz automatisch als Härtefälle und müssen dann keinen Nachweis über Umsatzeinbußen von 40 Prozent mehr erbringen. Die Corona-Krise wird als außerordentliches Ereignis eingestuft, im Zuge dessen Wertberichtigungen von Warenvorräten, die unverkäuflich wurden, vorgenommen werden.