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Steuererleichterungen für Mitarbeiter bei KMUs und Start-ups bei Mitarbeiterbeteiligungen

Gute Nachrichten für Start-up-Unternehmer, kleine und mittlere Unternehmen und deren Mitarbeiter. Zum 1. Juli 2021 werden in Deutschland hier steuerliche Erleichterungen wirksam. Was bedeutet das konkret?

 

Das Fondsstandortgesetz, kurz FoStoG wurde im Mai 2021 auch vom deutschen Bundesrat verabschiedet. Im Fokus des Gesetzes stehen steuerliche Erleichterungen bei Mitarbeiterbeteiligungen. Damit sollen die Finanzierungsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Start-ups verbessert werden.

 

Gesetzlich verankert werden die Verbesserungen im § 3 Nr. 39 EStG und dem neuen § 19a EStG.

 

Mit den neuen Regelungen können Start-ups an ihre Mitarbeiter Unternehmensanteile zunächst steuerfrei ausgeben. Neben dem Gehalt erhalten Mitarbeiter von Start-ups damit zusätzliche Anreize, bei dem betreffenden Unternehmen zu arbeiten. Und das junge Unternehmen kann so etwas die Betriebsausgaben begrenzen, da es so vergleichsweise niedrigere Gehälter bezahlen kann und trotzdem qualifizierte Mitarbeiter beschäftigen kann. Unternehmensanteile können in Form einer stillen Beteiligung, GmbH-Anteilen, Genussscheinen oder Aktien gewährt werden. Über die stille Beteiligung als interessante Finanzierungs- und Anlageform für kleine Unternehmer und Kapitalanleger mache ich hier als nächstes übrigens einen extra Podcast für euch.

 

Bis zum 1. Juli 2021 galt, dass die vergünstigte oder gar unentgeltliche Übertragung von Unternehmensanteilen durch den Mitarbeiter stets sofort versteuert werden musste – und zwar als geldwerter Vorteil. Der geldwerte Vorteil bemisst sich aus dem eigentlichen Wert des übertragenen Unternehmensanteils und dem vergünstigen Ausgabepreis. Erhielt ein Mitarbeiter einen Unternehmensanteil im Wert von 1.000 Euro für umsonst, musste er die 1.000 Euro abzüglich des zugehörigen Freibetrags von 360 Euro versteuern, obwohl ihm in dem Moment ja kein Geld zufloss. Für Mitarbeiter mit einem niedrigen oder mittleren Einkommen waren damit Unternehmensbeteiligungen eher unattraktiv.

 

Seit dem 1. Juli 2021 ist die Ausgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter zunächst steuerfrei, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen werden im § 19a EStG beschrieben.

 

Unabhängig von den Voraussetzungen des § 19a EStG können ab jetzt jährlich Unternehmensanteile im Wert von bis zu 1.440 Euro steuerfrei ausgegeben werden. Der Freibetrag wurde zum 1. Juli 2021 von 360 auf 1.440 Euro erhöht. Einzige Voraussetzung dabei: Die Unternehmensbeteiligung darf nicht anstatt eines Gehalts, sondern nur zusätzlich gezahlt werden. Kleine gemeine Feinheit am Rande: der steuerfrei erhaltene geldwerte Vorteil in Form eines Unternehmensanteils ist nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit. Hier ist der Gesetzgeber also nur die halbe Treppe hochgelaufen, was für Start-ups und deren Mitarbeiter natürlich nicht wirklich befriedigend ist. Eine gewisse Steuerbefreiung ja, Sozialversicherung wird aber fällig. Das macht es etwas unattraktiver und natürlich auch für alle Beteiligten deutlich komplizierter.

 

Über den Freibetrag hinausgehende Mitarbeiterbeteiligungen müssen gemäß der neuen Regel des § 19a EStG zunächst nicht versteuert werden. Die Steuer fällt dann an, wenn 

- wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt oder

- falls das Unternehmen verkauft wird oder

- falls das Unternehmen an die Börse gebracht wird 

- jedoch spätestens nach zwölf Jahren.

 

Im § 19a EStG heißt es dazu: » Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Vermögensbeteiligungen an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt übertragen, so unterliegt der Vorteil im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung.«

 

Die Regelung gilt jedoch nur für Unternehmen, die nicht älter als 12 Jahre sind und den europäischen Kriterien eines Kleinst- oder Kleinunternehmen oder mittleren Unternehmen, kurz KMU, entsprechen. Kurz zusammengefasst also für Unternehmen, deren Gründung nicht mehr als 12 Jahre zurückliegt und die die drei folgenden Kriterien erfüllen:

- nicht mehr als 250 Mitarbeiter

- nicht mehr als 50 Millionen Euro Umsatz

- die Bilanzsumme darf nicht über 43 Millionen Euro liegen.

 

Abschließend zum Thema noch ein kleines Zahlenbeispiel. Erhält ein Mitarbeiter Unternehmensanteile in Höhe von 20.000 Euro in Form von Aktienoptionen über 8.000 Euro, so entsteht bei Ausübung der Option ein geldwerter Vorteil von 12.000 Euro. Der Mitarbeiter hat für den Anteil über 20.000 Euro ja nur 8.000 Euro bezahlen müssen. Von dem geldwerten Vorteil in Höhe von 12.000 Euro kann er den jährlichen Freibetrag von 1.440 Euro abziehen, so dass später einmal ein Betrag von 10.560 Euro zu versteuern sein wird. Je nach individuellem Steuersatz fällt dann der Steuerabzug aus. Angenommen, der Mitarbeiter wechselt im nächsten Jahr den Arbeitgeber und unterliegt einem Spitzensteuersatz von 35 Prozent, darf er dann 3.696 Euro Steuern für seine Anteile bezahlen.

 

Abschließend noch der Hinweis, dass das hier keine steuerliche Beratung für eure individuelle Situation ist.