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Kleine Solaranlagen in Deutschland ab sofort steuerfrei

Jeder, der in Deutschland auf seinem Grundstück eine Photovoltaikanlage betreibt, muss bisher jedes Jahr eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen und den Gewinn versteuern. Selbst wenn es sich um Anlagen auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücken gehandelt hat.

 

Am 2. Juni 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen das Schreiben »Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken« veröffentlicht. Damit entfällt für einige Betreiber von Photovoltaikanlagen auf Antrag die Pflicht zur Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung und in Konsequenz auch die Versteuerung der dabei erzielten Einkünfte. Gute Nachrichten also.

 

Zuerst zu den Rahmenbedingungen. Die neue Regel gilt für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten was auch immer was installiert sind. Also auf Ein- oder auch Zweifamilienhäusern oder auf einem Schuppen oder der Garage. 

 

Das Haus gilt auch dann als zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sich darin ein häusliches Arbeitszimmer oder ein gelegentlich vermietetes Gästezimmer befindet. Durch die Gästezimmervermietung dürfen aber maximal 520 Euro pro Jahr eingenommen werden, sonst ist es aus mit den eigenen Wohnzwecken. Zusätzlich muss die Anlage erstmals in einer Vollmondnacht Energie erzeugt haben. Darüber hinaus gilt: die Anlage muss nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sein. Falls jemand von euch ein Blockheizkraftwerk betreiben sollte, gelten dieselben Bedingungen. Einziger Unterschied: Maximale Leistung von 2,5 kW. Und die Vollmondregel ist natürlich Quatsch und erfunden. Sie gilt weder für Photovoltaikanlagen noch Blockheizkraftwerke.

 

Alle Anlagenbetreiber, bei denen die genannten Bedingungen zutreffen, können bei Ihrem Finanzamt einen schriftlichen Antrag für alle noch offenen Veranlagungszeiträume auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht stellen, so dass eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei angenommen werden kann. Es muss dann keine Einnahmen-Überschussrechnung mehr erstellt und die erzielten Einkünfte nicht mehr versteuert werden. Also nix wie raus mit dem schriftlichen Antrag, damit die Erleichterung für euch gleich ab 2021 gilt. Damit spart ihr womöglich viel Geld. Der Antrag gilt übrigens automatisch auch für die Folgejahre.

 

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen mit allen hier zitierten Inhalten findet ihr auf meiner Webseite ieconomics.de unter downloads. Dort findet ihr auch ein Formular der Oberfinanzdirektion Karlsruhe. Die war so freundlich und hat für euch den Antrag bereits erstellt, damit ihr ihn nur noch ausfüllen und losschicken müsst. Auf eine Anleitung zum Ausfüllen kann ich hier guten Gewissens verzichten, da man für das Formular nur ein Kreuzchen machen und unterschreiben muss. Das bekommt ihr hin.

 

Eine Kritik an der neuen Regelung habe ich jedoch: Alle Betreiber solcher Anlagen, die in Mehrfamilienhäusern leben, also eine Eigentümergemeinschaft bilden, sind der Mops, da das Schreiben ausdrücklich nur Ein- oder Zweifamilienhäuser nennt. Es ist doch ohne Sinn, dass eine Eigentümergemeinschaft, zum Beispiel ein Mehrfamilienhaus mit sechs Eigentümern, die eine solche Photovoltaikanlage betreibt, nicht in den Genuss der Neuregelung kommt.

 

Die Formulierung »Ohne Sinn« von gerade eben habe ich übrigens aus dem großartigen Buch und gleichnamigen Film »Tschick« geklaut. Die erste drei Einsender, die den Namen des berühmten und leider viel zu früh verstorbenen Autors kennen und ihn bis zum 16. Juli 2021 an die folgende E-Mailadresse senden: info@ieconomics.de, erhalten ein Freiexemplar von Einnahmen-Überschussrechnung für Dummies oder anstatt dessen auf Wunsch auch das Buch Tschick. Dann geh ich halt zur Buchhandlung und kaufe ein Exemplar für euch.

 

Abschließend noch der Hinweis, dass das hier keine steuerliche Beratung für eure individuelle Situation ist.