Geht es beruflich bedingt für einige Zeit ins Ausland stellt sich unter anderem die Frage, was mit dem laufenden Riester-Vertrag passiert. Schickt euch euer Arbeitgeber zeitlich befristet zum Arbeiten ins Ausland, erhaltet ihr weiter die Riester-Förderung auf eure Einzahlungen, wenn ihr weiter Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung seid. Das kann durch eine Einzahlung eurer Firma passieren oder ihr selbst leistet währenddessen freiwillig Beiträge, falls es eure Firma nicht macht. Hier spielt es keine Rolle, ob ihr in einem EU- oder EWR-Land oder woanders auf der Welt arbeitet. Das alles gilt, wenn euch euer Arbeitgeber ins Ausland entsendet hat. Bis hierhin hört sich das alles recht gut an. Jetzt aber zu den unangenehmen Feinheiten.
Die Kinderzulage. Werdet ihr außerhalb der EU beziehungsweise des EWR oder der Schweiz entsendet, kann die Kinderzulage wegfallen, wenn ihr währenddessen keinen Anspruch auf Kindergeld habt.
Werdet ihr entsendet, gelten für euch die deutschen Sozialversicherungsvorschriften in der Regel längstens für 24 Monate. Danach seid ihr raus. Darüber hinaus dürft ihr nicht als Nachfolger für einen vorher entsendeten Arbeitnehmer entsendet werden. Dann fallt ihr ebenso aus der Sozialversicherung raus und erhaltet auch keine Riester-Förderung mehr.
Die 24-Monatsregel gilt für alle Staaten der EU, des EWR und der Schweiz. Hier liegt die maximale Gültigkeit der A1-Bescheinigung bei 24 Monaten. Bei Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen kommt es auf das jeweilige Abkommen an.
Die A1-Bescheinigung braucht ihr übrigens immer, wenn ihr in ein anderes EU-Land oder ein EWR-Land oder in die Schweiz entsendet werdet. Darin wird bescheinigt, dass ihr weiter dem deutschen Recht unterliegt und ihr euch nicht in dem anderen Land versichern müsst.
Hier nun eine kleine Auswahl der maximalen Entsendungsdauer in einigen Ländern.
· Australien, China, Indien: 48 Monate
· Israel, Türkei: keine zeitliche Begrenzung. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihr zeitlich unbegrenzt entsendet werden dürft. Ihr benötigt immer eine zeitliche Begrenzung, sonst gilt es nicht mehr als Entsendung.
· Japan und die USA: 60 Monate
Kündigt ihr dagegen euren Job in Deutschland und zieht zum Arbeiten ins Ausland, seid ihr nicht mehr Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung und erhaltet deshalb während eurer Zeit im Ausland auch keine Riester-Förderung.
Geht ihr dauerhaft ins Ausland, stellt sich die Frage, ob ihr die bisherigen Förderungen zurückzahlen müsst. Bleibt ihr in der EU oder Liechtenstein, Norwegen oder Island, müsst ihr nichts zurückzahlen. Verlegt ihr euren Wohnsitz dauerhaft ins Nicht-EU-Ausland müsst ihr eure bisher erhaltenen Förderungen zurückzahlen. Seid ihr euch nicht sicher, ob ihr später einmal wieder nach Deutschland zurückkehren wollt, könnt ihr die Rückzahlung aber stunden lassen. Kehrt ihr zurück, werden euch die Rückzahlungen erlassen. Die Rückkehr muss aber vor dem Renteneintritt erfolgen.
Was beim Wohn-Riester beachtet werden muss:
Spätestens bei Rentenbeginn müsst ihr wieder in der Immobilie wohnen, die ihr mit dem Wohn-Riester finanziert habt. Vermietet Ihr während eures Auslandsaufenthalts eure Immobilie, müsst ihr den Mietvertrag auch entsprechend befristen.
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