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Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, kurz EWIV soll kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa ermöglichen. Dadurch sollen rechtliche und steuerliche Hürden bei der internationalen Zusammenarbeit vermindert werden.

 

EWIV-Mitglieder können alle natürlichen Personen sein, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben.

 

Die Europäische Wirtschaftliche  Interessenvereinigung darf nicht selbst unternehmerisch nach außen gegenüber Dritten tätig werden. Die EWIV dient lediglich der Zusammenarbeit der Mitglieder der EWIV, damit diese mehr erreichen. Die EWIV muss immer aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen, die sinnigerweise aus verschiedenen Ländern der Europäischen Union kommen. Im Gründungsvertrag der EWIV müssen die Namen, die Orte der Registereintragungen jedes Mitglieds genannt werden. Zudem muss die EWIV ins jeweils zugehörige Register eines Landes eingetragen werden, damit sie rechtsfähig wird.

 

Seit ihr Mitglied einer EWIV könnt ihr mit diesen, sagen wir Zusammenarbeitsmantel, nach außen hin auch nicht auf den Kapitalmarkt gehen, um zum Beispiel Anleihen zu begeben. Das geht nicht. Apropos Kapital: Eine EWIV benötigt kein eigenes Mindestkapital, es ist ja lediglich eine Interessenvereinigung.

 

Sollten sich die Mitglieder einer EWIV wirtschaftlich extrem gut entwickeln und jeweils mehr und mehr Mitarbeiter einstellen, muss auf die Grenze von höchstens 500 Mitarbeitern geachtet werden. Das ist die Beschäftigungsobergrenze einer EWIV. Sie soll ja kleinen und mittleren Unternehmen die internationale Zusammenarbeit erleichtern. 

 

In der EWIV hat zunächst mal jedes Mitglied eine Stimme. Im Gründungsvertrag kann aber auch festgeschrieben werden, dass ein Mitglied auch mehr Stimmen hat. Dabei gilt die Regel, dass ein einzelnes Mitglied nicht die Stimmenmehrheit haben darf.

 

Da die EWIV selbst keine Gewinne erzielt, gelten alle Gewinne, die in diesem Rahmen erzielt werden, als Gewinne der Mitglieder. Die Gewinnaufteilung ist im Vertrag festzulegen. Zum Beispiel: Jedes Mitglied erzielt eigene Gewinne und behält diese. Man kann aber auch vertraglich festlegen, dass die Gewinne zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Das kommt eben auf den Einzelfall an. Falls Verlust gemacht wird, haften die Mitglieder der EWIV unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Also Augen auf bei der EWIV-Gründung.