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Die Ausnahmen bei der Grundsteuer

Das Thema Grundsteuer wird gerade wegen der Grundsteuerreform viel diskutiert. Zunächst zu den Basics bei der Grundsteuer, bevor es danach gleich um die Ausnahmeregelungen geht, sprich wer von der Grundsteuer befreit ist und in welchen Fällen sie ganz oder teilweise erlassen werden kann.

 

Zusammengefasst wird die Grundsteuer künftig wie folgt berechnet.

Zuerst wird geschaut, auf welchem Flurstück eure Immobilie steht. Das Flurstück hat einen Bodenrichtwert und euer Grundstück eine bestimmte Quadratmeterzahl. In einigen Bundesländern spielt zudem die statistische Nettokaltmiete bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts eine Rolle. Daraus wird die sogenannte Steuermesszahl ermittelt. Im letzten Schritt wird die Steuermesszahl mit dem Hebesatz eurer Gemeinde multipliziert, um die Höhe der künftigen Grundsteuer zu ermitteln.

 

Viele, die heute Post zur Grundsteuer mit der neuen Steuermesszahl erhalten, fallen vom Stuhl, wenn Sie die Steuermesszahl mit dem heutigen Hebesatz multiplizieren, da sich daraus eine erheblich höhere künftige Grundsteuer errechnet. In welche Richtung die Gemeinden ihre Hebesätze ändern werden, ist jedoch noch offen. Es gibt aber Befürchtungen, dass die Hebesätze nicht entsprechend nach unten angepasst werden und es so zu teils massiven Erhöhungen der Grundsteuer kommen kann.

 

Jetzt aber zu den versprochenen Ausnahmeregelungen bei der Grundsteuer. Dazu gibt es ein eigenes Gesetz, das Grundsteuergesetz. Es besteht aus 38 Paragrafen und ist in fünf Abschnitte gegliedert. Interessant sind der erste Abschnitt, die Steuerpflicht und der vierte Abschnitt, der Erlass der Grundsteuer.

 

Im ersten Abschnitt steht, wer von der Grundsteuer befreit ist. Das ist vereinfacht gesagt der Grundbesitz von öffentlichen Verwaltungen, der Bahn, gemeinnütziger Organisationen oder Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Daneben sind noch folgende genutzte Grundbesitze von der Steuer befreit: Friedhöfe, öffentliche Straßen, Wege oder Plätze, Häfen, Wasserstraßen und Schienenwege, Flughäfen, Krankenhäuser, Militärflächen, Kindertagesstätten oder Kindergärten und Schulen. Des Weiteren befreit sind Grundstücke, die Lehr- und Versuchszwecken dienen.

 

Im vierten Abschnitt ist geregelt, wann die Grundsteuer ganz oder teilweise erlassen wird. Die Grundsteuer wird erlassen für Grundbesitz, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Gründe dafür können Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz sein. Für öffentliche Grünanlagen, Spielplätze und Sportplätze fällt auch keine Grundsteuer an, falls darüber keine Einnahmen erzielt werden, mit denen letztlich ein Gewinn erzielt wird.

 

Bei Landwirtschaftsbetrieben gibt es einen Nachlass von 25 Prozent, wenn der Ertrag des Betriebs um mehr als 50 Prozent gemindert ist. Dasselbe gilt für bebaute Grundstücke. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn weniger Mieteinnahmen aufgrund von Wasserschäden erzielt werden. Gibt es einen Ertragsausfall von 100 Prozent, zum Beispiel wegen eines Leerstands, kann die Grundsteuer sogar um 50 Prozent gemindert werden. Bei all dem gilt natürlich, dass der Ertragsausfall unverschuldet sein muss.

 

Den Nachlass bekommt ihr natürlich nur auf Antrag gewährt. Wendet euch dazu an eure Stadtverwaltung. Wartet damit aber nicht zu lange. Der Antrag muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres gestellt werden.

 

Abschließend noch der Hinweis, dass das hier keine steuerliche Beratung für eure individuelle Situation ist.