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Neues bei den Pflegeleistungen in Deutschland 2024

Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege steigen ab dem Jahr 2024 um fünf Prozent. Zusätzlich können berufstätige Angehörige das Pflegeunterstützungsgeld nun nicht mehr nur einmal pro Pflegefall, sondern zukünftig jährlich beantragen. Bei einer Heimunterbringung erhöht sich ebenfalls der Zuschuss zum Eigenanteil an den Pflegekosten.

 

Zuerst zur Pflege zuhause

Seit Januar 2024 wurden das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um fünf Prozent erhöht. Der Anspruch für Beschäftigte, Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, besteht jetzt zukünftig jährlich. Das Pflegeunterstützungsgeld wurde bisher von der Pflegekasse einmalig während der Pflegebedürftigkeit übernommen, wenn pflegende Beschäftigte in einer akuten Pflegesituation kurzzeitig, also bis zu zehn Tage, der Arbeit fernblieben. Der Anspruch ist auf Akut-Ereignisse begrenzt, die plötzlich und unerwartet auftreten wie z. B. die Organisation der pflegerischen Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt, bei akut eingetretener Pflegebedürftigkeit oder plötzlichen Verschlimmerung einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit.

 

Zudem wurde das Auskunftsrecht zu den Pflegeleistungen seit Januar 2024 ausgeweitet. Pflegedürftige Personen können nun bei der Pflegekasse Auskunft über verbrauchte Leistungen und abgerechnete Kosten regelmäßig pro Kalenderhalbjahr erhalten. 

 

Und es geht weiter. Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wird der Anspruch der Verhinderungspflege erweitert. Er wurde von sechs auf acht Wochen verlängert. Die Vorpflegezeit als Voraussetzung entfällt nun. Außerdem können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Eine Erhöhung der Leistungen ist dabei allerdings zunächst nicht vorgesehen. Diese folgt wohl erst zum 1. Januar 2025.

 

Ab Juli 2024 gilt: Möchte eine pflegende Person eine stationäre Vorsorgekur oder eine medizinische Reha wahrnehmen, wird die Mitaufnahme der oder des Pflegebedürftigen erleichtert. Möglich ist die Versorgung durch die gleiche Einrichtung, eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung oder eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Auf Wunsch der Betroffenen koordinieren die Kranken- und Pflegekasse die Versorgung der oder des Pflegebedürftigen.

 

Jetzt zur Pflege im Heim

 

Für Heimbewohner werden die Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Kosten seit dem 1. Januar 2024 angehoben. Die 2021 eingeführten Leistungszuschläge zu den Eigenanteilen der Heimbewohner an den Pflegekosten steigen wie folgt an:

- im ersten Jahr um zehn Prozentpunkte von fünf auf 15 Prozent,

- im zweiten Jahr um fünf Prozentpunkte von 25 auf 30 Prozent,

- im dritten Jahr um fünf Prozentpunkte von 45 auf 50 Prozent und

- ab dem vierten Jahr um fünf Prozentpunkte von 70 auf 75 Prozent.

 

 

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 Abschließend noch der Hinweis, dass das hier keine rechtliche Beratung für eure individuelle Situation ist.