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Die Europäische Aktiengesellschaft, kurz SE

Die Abkürzung SE steht für Europäische Aktiengesellschaft, für die Lateiner: Societas Europaea. Das ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften innerhalb der Europäischen Union. Rechtliche Grundlage: Die rechtliche Grundlage der SE bildet die SE-Verordnung der Europäischen Union. Wer es ganz genau wissen will, es ist die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und natürlich die nationalen Umsetzungsgesetze in den einzelnen Mitgliedstaaten.

 

Die Europäische Gesellschaft ist eine gute Möglichkeit für Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind und dabei von den Vorteilen einer harmonisierten europäischen Rechtsform profitieren wollen. Diese Rechtsform gibt es seit dem Jahr 2004, also seit rund 20 Jahren. Mittlerweile gibt es innerhalb der EU mehrere tausend Unternehmen mit dieser Rechtsform. Ein paar prominente Beispiele: Airbus SE, Allianz SE, E.ON SE, Hannover Rück SE, Porsche Automobil Holding SE, SAP SE, Vonovia SE, Zalando SE. Österreich: STRABAG SE, Wiener Privatbank SE, Atos SE, BASF SE, Bilfinger SE, BioNTech SE, Cancom SE, Capgemeni SE, Christian Dior SE, Klöckner & Co SE, Louis Vuitton SE, Norma Group SE, ProSiebenSat. 1 Media SE, PUMA SE, Sixt SE; Uniper SE. Da sind viele bekannte Unternehmen dabei.

 

Bei der SE handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft. Das Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Das erforderliche Mindestkapital kann in den einzelnen Ländern unterschiedlich hoch sein. In Deutschland, Frankreich, Österreich, Spanien, Italien, den Niederlanden oder auch in Belgien sind es immer 120.000 Euro.

 

Die SE hat drei Hauptorgane: die Generalversammlung der Aktionäre oder Anteilseigner, den Verwaltungsrat (Vorstand) und den Aufsichtsrat. Die exakte Organisationsstruktur kann je nach den nationalen Rechtsvorschriften unterschiedlich sein. In vielen Ländern ist die Einrichtung eines Mitbestimmungsgremiums vorgesehen, um die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten und sicherzustellen, dass diese an wichtigen Entscheidungen des Unternehmens beteiligt sind. Eine SE kann entweder ein monistisches oder ein dualistisches System haben. Bei einem monistischen System wird die SE von einem Verwaltungsrat geführt, bei einem dualistischen System wird sie von einem Vorstand, das ist die Geschäftsleitung, und einem Aufsichtsrat, das ist das Aufsichtsorgan, geführt.

 

Eine SE unterliegt den Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften des Landes, in dem ihr Verwaltungssitz liegt, und zusätzlich auch den internationalen Rechnungslegungsstandards. Dabei muss es sich um ein EU-Land oder ein EWR-Land handeln. EWR-Länder sind alle EU-Länder und die sogenannten EFTA-Staaten

 

Eine SE kann grundsätzlich auf vier Arten gegründet werden:

·      Mindestens zwei Aktiengesellschaften werden zu einer SE verschmolzen und dabei unterliegen mindestens zwei Gesellschaften dem Recht verschiedener EU-Mitgliedstaaten

·      Gründung einer SE in Form einer Holding mit mindestens zwei Aktiengesellschaften oder GmbHs, wenn die Gesellschaften entweder unterschiedlichen nationalen Recht unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen EU-Staates unterliegende Tochter oder Niederlassung haben. 

·      Gründung einer SE als Tochtergesellschaft durch mindestens zwei AGs oder GmbHs unter der Voraussetzung zur Holding-Gründung. 

·      Eine AG kann in eine SE umgewandelt werden, wenn seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft vorhanden ist.

 

Da die Schweiz kein EU-Mitglied und auch kein EFTA-Mitgliedsstaat ist, können Schweizer Unternehmen eine SE nur dann mitgründen, wenn die Gründung nach dem Recht eines Mitgliedsstaates erfolgt und der Sitz in jenem Mitgliedsstaat liegt. Das bedeutet, das in der Schweiz keine SE gegründet werden kann. Für Schweizer Unternehmen ergibt eine SE nur dann Sinn, wenn das Unternehmen stark mit dem EU- bzw. EWR-Raum verflochten ist.